RS UVS Wien 1996/10/04 03/M/25/1758/96

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Veröffentlicht am 04.10.1996
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Rechtssatz

Ein erzwungener wichtiger Umstand und somit "Anhalten" im Sinne des § 2 Abs 1 Z 26 StVO 1960 liegt nicht vor, wenn ein Fahrzeuglenker erkennt, daß eine Straße am Fahrbahnrand nur mangelhaft von Schnee geräumt ist, und dennoch das Fahrzeug dorthin lenkt, sodaß es dort - entgegen § 23 Abs 2 StVO 1960 schräg zum Fahrbahnrand stehend - steckenbleibt, ist doch diese Zwangslage vorhersehbar und schon dadurch zu vermeiden, daß das Fahrzeug nicht dorthin gelenkt wird.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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