Ein erzwungener wichtiger Umstand und somit "Anhalten" im Sinne des § 2 Abs 1 Z 26 StVO 1960 liegt nicht vor, wenn ein Fahrzeuglenker erkennt, daß eine Straße am Fahrbahnrand nur mangelhaft von Schnee geräumt ist, und dennoch das Fahrzeug dorthin lenkt, sodaß es dort - entgegen § 23 Abs 2 StVO 1960 schräg zum Fahrbahnrand stehend - steckenbleibt, ist doch diese Zwangslage vorhersehbar und schon dadurch zu vermeiden, daß das Fahrzeug nicht dorthin gelenkt wird.