Ist der Tatort einer Übertretung nach § 23 Abs 2 StVO nur mit Kreuzung Gemeindestraße
umschrieben, umfaßt er eine Reihe von Abstellmöglichkeiten auf der rechten und linken Fahrbahnseite. Aufgrund der unterschiedlichen Fahrbahnrandbeschaffenheiten im Tatortbereich wäre eine nähere Umschreibung des Abstellortes erforderlich gewesen, um das vorschriftswidrige Abstellen des PKW im Sinne der Bestimmung des § 23 Abs 2 StVO darzustellen (eine Ladetätigkeit auf einem Parkplatz wurde behauptet). Danach hätte der Tatort dahingehend konkretisiert werden können, daß das Fahrzeug "an der Kreuzung mit der L 305 auf der rechten Seite der Schulstraße im oberen Teil des verbreiterten Bereiches zwischen dem Würstelstand und der Splittablagestelle senkrecht zum Fahrbahnrand abgestellt war."