Handelt es sich bei der Fläche, auf welcher das Fahrzeug abgestellt worden ist, um eine unbefestigte Fläche seitlich der Fahrbahn, wobei die Fahrbahn durch eine weiße Randlinie begrenzt ist, so ist der Bereich, in welchem der Beschuldigte das Fahrzeug abgestellt hat, als Straßenbankett zu qualifizieren. Da das vom Beschuldigten gelenkte Fahrzeug größtenteils auf dem Straßenbankett und somit nicht am Rand der Fahrbahn abgestellt war, hat der Beschuldigte § 23 Abs 2 StVO verletzt (so auch VwGH 21.11.1985, 85/02/0177). KUVS-637-638/2/2002