RS UVS Oberösterreich 2001/11/08 VwSen-107866/13/Br/Bk

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Veröffentlicht am 08.11.2001
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Rechtssatz

Ein mit einem Klebeband an den Falträndern versehener Führerschein, welcher alle Eintragungen deutlich erkennen lässt, ist alleine aus diesem "Mangel" noch nicht ungültig bzw. lässt keinen Zweifel an der Einheit und Echtheit aufkommen.

Das Anhalten eines Kfz parallel zum Fahrbahnrand (in zweiter Spur) und Aussteigen lassen des Beifahrers, obwohl ein in unmittelbarer Nähe gelegener, die Schrägparkordnung vorsehender Parkplatz frei war, stellt ein unzulässiges "Halten" dar.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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