Wird vom Meldungsleger der Beschuldigten zuvor die Weiterfahrt untersagt und ihr der Fahrzeugschlüssel abgenommen, so war der Beschuldigten die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug entzogen und ist dementsprechend auch das Vorliegen eines der Beschuldigten zuzurechnenden Verstoßes gegen die straßenpolizeilichen Vorschriften zu verneinen. (Einstellung des Verfahrens)