TE UVS Wien 2004/10/06 03/M/34/3327/2004

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.10.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat in seiner öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 6.9.2004 durch sein Mitglied Dr. Osinger auf Grund der Berufung von Herrn Mohammad R gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, MA 67, vom 9.3.2004, MA 67-RV-101599/3/9, betreffend einer Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs 2 StVO 1960 entschieden wie folgt:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 80 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden herabgesetzt wird. Dementsprechend wird der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag gemäß § 64 Abs 2 VStG auf 8 Euro herabgesetzt, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe. Im Übrigen wird das Straferkenntnis bestätigt.

Der Berufungswerber hat daher gemäß § 65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

Der Berufungswerber ist wegen Abstellen seines Fahrzeuges nicht am Fahrbahnrand, sondern mitten auf einer Kreuzung, bestraft worden.

Der Spruch des Straferkenntnisses lautet:

?Sie haben am 08.08.2003 um 18.22 Uhr in Wien, W-Gasse Kreuzung Y-straße als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-12 folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Abstellen des Fahrzeuges nicht am Rande der Fahrbahn, sondern inmitten der Fahrbahn, wodurch der Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren gehindert war.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 99 Abs 3 lit a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) in Verbindung mit § 23 Abs 2 StVO 1960.

Gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 129,--, im Falle der Uneinbringlichkeit 46 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) zu zahlen:

EUR 12,90 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher EUR 141,90."

Mit Berufung wird eingewendet, das Fahrzeug sei am Tattag zwar gelenkt, jedoch nicht vorschriftswidrig abgestellt worden. Konkrete Erinnerungen an den 8.8.2003 habe der Berufungswerber nicht mehr. Einmal habe er eine Passantin vom Westbahnhof in den 2. Bezirk gebracht. Nie habe er das Fahrzeug mitten auf der Fahrbahn abgestellt gehabt.

In der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 6.9.2004 ist zunächst der Berufungswerber als Partei vernommen worden und hat folgendes ausgesagt:

?Den Aufforderer kenne ich nicht. Vor einem Jahr im August 2003 war ich gerade arbeitslos. Mit dem Ford Sierra KZ W-12 fahre nur ich. Ich wohne im 16. Bezirk. Meine Freundin arbeitet im 16. Bezirk

u. wohnt im 6. Bezirk.

Über Vorhalt der Angaben des Aufforderers in der Anzeige vom 8.8.2003:

Ich war sicher nicht im 2. Bezirk. Im 2. Bezirk habe ich nichts zu tun, zumindest war ich niemals an der Krzg. W-Gasse/Y-straße. Es ist unglaublich, wenn man mir vorwirft, dass ich da mit ?Damen" gesprochen haben soll. So was mache ich nicht.

Wenn ich gefragt werde, warum mich der Aufforderer zu Unrecht beschuldigten sollte: Seine Beschreibung des Lenkers passt nur teilweise auf mich. Ich bin im Jahre 1954 geboren, war im Tatzeitpunkt daher 49 Jahre. Außerdem bin ich schon seit 30 Jahren in Österreich u. spreche eigentlich fließend Deutsch, wenn auch mit einem kleinen Akzent. Von Geburt her bin ich Iraner, meine Haare sind schwarz, wobei ich aber schon eine Halbglatze habe u. hatte ich die auch schon vor einem Jahr.

Ich vermute aber gar keinen Irrtum des Aufforderers, sondern eine bewusste Falschbeschuldigung. Ich habe nämlich ungefähr 14 Tage vor dem Vorfall (Mitte Juli 2003) ein unangenehmes Erlebnis mit einem ungefähr 30-jährigen Mann gehabt. Der ist in der O-Straße hinter mir gefahren u. hat öfter die Lichthupe betätigt. Bei der roten Kreuzung mussten wir beide stehen bleiben

u. ist er dann zu mir vorgekommen. Er sei Polizist u. ich würde ein blaues Auge bekommen. Warum hat er nicht gesagt. Er wollte mich vorher öfters überholen, konnte aber nicht. Vielleicht hat ihn das gestört.

Befragt, was das mit dem ggst. Vorfall u. dem Aufforderer Ernst B zu tun haben soll: Vielleicht war der junge Mann der Sohn des Aufforderers oder sonst ein Verwandter.

Über Vorhalt, warum der 30-jährige Mann rund 14 Tage warten soll, bis er einen älteren Verwandten im 2. Bezirk zur Polizei schickt, um dort einen detailliert beschriebenen Vorfall vom 2. Bezirk anzuzeigen, wenn er 14 Tage vorher selbst einen Vorfall hätte anzeigen können, der tatsächlich stattgefunden hat (wenn vielleicht auch nicht mit [verwaltungs-]strafrechtlicher Verantwortung meiner Person): Schauen Sie in die Zeitungen, was so alles passiert. Der von mir beschriebene 30-jährige Mann war kein Österreicher, er hatte kurze schwarze Haare.

Ich war fallweise mit meiner Tochter im Prater, aber nicht am

Freitag Abend um diese Zeit.

Die Gegend ist mir nicht unbekannt.

Über Vorhalt meiner Berufungsausführungen, wonach ich mit einer unbekannten Dame vom Westbahnhof in den 2. Bezirk gefahren bin, aber vermutlich nicht am 8.8.2003 u. jedenfalls auch nicht mitten in der Krzg. stehen geblieben bin:

Das war sicher nicht im August, sondern schon im Juli. Ich war damals in Begleitung eines Freundes, ein 83-jähriger Herr, der sehr gut ungarisch kann u. ist uns da eine ungarische Dame, die ihn gekannt hat, mit Koffern entgegen gekommen. Sie hat in Wien eine Unterkunft gesucht u. habe ich sie dann mit dem Ford Sierra zu einer Jugendherberge im 2. Bezirk geführt. Es war eine Unterkunft in einer Parallelstraße zur P-straße. Das war am 15. oder 16.7.2003. Die Unterkunft war vermutlich in dem Viertel, um das es heute geht."

Daraufhin ist der hinter dem Berufungswerber fahrende Aufforderer Ernst B als Zeuge vernommen worden und hat folgendes ausgesagt:

?Ich habe mich damals mit einem Bekannten im 2. Bezirk getroffen gehabt u. war danach auf dem Weg nach Hause, als mir der Lenker eines Ford Sierra mit dem aus der Anzeige ersichtlichen KZ unangenehm aufgefallen ist. Wir fuhren beide auf der A-str. u. sind beide in die V-Au abgebogen, ich zulässigerweise rechts, er unzulässigerweise links. Ich war das erste FZ u. bin ich daher vor

dem Bw gefahren.

Beim Einbiegen hat der andere eine Geste gemacht, ich sei verrückt u. hat mich das geärgert. Deswegen bin ich kurze Zeit später in der V-Au stehen geblieben u. wollte den anderen zur Rede stellen. Wir sind beide ausgestiegen. Ich habe ihm Vorhaltungen gemacht, dass ich Vorrang gehabt habe u. er dort gar nicht links abbiegen durfte. Er war uneinsichtig u. hat mir sogar noch gedroht. Er hat gemeint, er würde mich ?abstechen". Gefragt, warum ich diese gefährliche Drohung nicht bei der Polizei angezeigt habe: Der Polizist im WZ A-str. wollte das nicht zu Protokoll nehmen, weil ich ihm für eine solche gefährliche Drohung zu wenig erregt scheine. Er hat deshalb nur die Verwaltungsübertretungen protokolliert, nicht das gerichtlich strafbare Delikt.

Wenn ich gefragt werde, ob ich mir in der Person des Angezeigten sicher bin, dass es nämlich der Bw war: Ja, es war sicher der Bw. Ich habe damals mit ihm gesprochen, wir sind uns direkt gegenüber gestanden, der Abstand war nur 1,5 Meter. Einen Irrtum schließe ich aus.

Nach dieser Drohung wollte ich ihn anzeigen u. nahm ein Stück Papier aus meinem FZ, worauf ich die Kennzeichennummer des anderen FZ aufschrieb. Diesen Notizzettel lege ich vor u. ist darauf die Kennzeichennummer ?W-126" sowie die Angabe ?8.8.2003,

18.20 Uhr", die Bezeichnung des FZ ?Sierra 2.0 iGL" sowie darüber die Adressbezeichnungen ?A-str./V-Au", ?W-G/Y-str." und die Adresse ?M-Platz/H-str."

Nach der Drohung habe ich nur die Fahrzeugdaten u. das Datum u. die Uhrzeit aufgeschrieben. Die Adressangaben konnten erst später dazu kommen, weil sie in dem Moment (bis auf die erste Adresse, die ich aber auch erst später aufgeschrieben habe) ja noch gar nicht bekannt waren.

Für mich war die Geschichte erledigt u. wollte ich nur noch die Anzeige machen. Da der Bw aber die selbe Fahrtrichtung hatte wie ich, bin ich noch einige Zeit hinter ihm nachgefahren. Auf dem Weg zum WZ A-str. blieb der Bw mitten auf der Krzg. W-Gasse/Y-str. stehen u. hat den ganzen Verkehr aufgehalten. Das ist dort nur der Verkehr in der W-Gasse, weil die Y-str. beidseitig eine Einbahn weg von der W-Gasse ist.

Dort ist eine 30 km/h Zone. Der BW ist nur langsam gefahren. Er hat auf der Krzg. abgebremst u. ist zum stillstehenden FZ dann eine Person hinzugekommen, die mitten auf der Krzg. gestanden ist u. mit dem Fahrer gesprochen hat. Ob es ein Mann oder eine Frau war, weiß ich heute nicht mehr. Ich vermute, dass es jemand Bekannter gewesen sein muss. Das ganze hat 2-3 Minuten gedauert. Erst dann ist das FZ weitergefahren.

Wenn ich gefragt werde, wie die Fahrzeuglenker auf diese Situation reagiert haben: Ich wollte mit dem Lenker nichts mehr zu tun haben

u. bin deswegen im FZ geblieben ohne auszusteigen. Hinter mir wurde schon gehupt.

Wenn ich gefragt werde, ob vielleicht andere Lenker ausgestiegen sind: Das kann ich nicht sagen. Ich fahre einen Kombi u. sieht man da nicht nach hinten.

Wenn ich gefragt werde, ob überhaupt wer hinter mir gewesen ist:

Das kann ich nicht genau sagen bzw. muss wohl doch jemand da gewesen sein, weil sonst nicht gehupt worden wäre.

Warum dann niemand ausgestiegen u. 2 Fahrzeuglängen zum Sierra vorgegangen ist: Das weiß ich nicht. Es ist jedenfalls niemand nach vor gekommen, denn das hätte ich gesehen. Es ist mir bekannt, dass das dortige Viertel für den Straßenstrich bekannt ist. Wenn ich gefragt werde, ob das Gespräch zwischen Angezeigtem u. laut Anzeige ?Dame" dem Straßenstrich zuzuordnen ist: Das weiß ich heute nicht mehr. Die Dame hat schon beim Fahrerfenster mit dem Lenker gesprochen, ist also auf der Straße gestanden, aber wie sie gekleidet war, weiß ich heute nicht mehr. Der Lenker des Sierra war alleine im FZ u. ist die Dame nicht ins FZ eingestiegen.

Ich bin dann in weiterer Folge links u. dann geradeaus Richtung V-straße und ist der andere dort, wo ich geradeaus gefahren bin, gegen die Einbahn nach rechts Richtung A-straße eingebogen. Links davon ist die H-straße, die ich auf meinem Zettel festgehalten habe.

Ich bin daraufhin zum WZ A-straße u. habe die diversen Delikte zur Anzeige gebracht. Vorher habe ich die Adressen auf den Zettel mit den Fahrzeugdaten des Bw drauf geschrieben u. habe ich an Hand dessen den ganzen Vorfall geschildert. Ich bin mit dem Zettel ins WZ u. stammen die Daten ausschließlich von mir.

Vielleicht wurde ich nach einer Personenbeschreibung gefragt, das weiß ich heute nicht mehr. Vielleicht habe ich doch eine gemacht u. habe ich da angegeben, dass der Angezeigte Ausländer ist. Die Altersangabe war eine Schätzung u. kann man sich da schon ein bisschen irren.

Über Befragen des Bw:

Es waren damals trockene Witterungsverhältnisse, es hat nicht geregnet. Mein FZ hat Seitenspiegel. Seit dem Vorfall sind schon 13 Monate vergangen u. kann ich mich an Einzelheiten nicht mehr genau erinnern.

Ich lege vor den oben erwähnten Notizzettel mit den Fahrzeugdaten u. zusätzlich ein Gedächtnisprotokoll vom Vorfall, das ich einige Tage danach verfasst habe.

Über Vorhalt, dass ich in diesem Protokoll die Person, mit der der Bw im Kreuzungsbereich gesprochen hat, zwei Mal als Mann beschrieben habe: Vielleicht habe ich das Protokoll auch erst 14 Tage nach dem Vorfall abgefasst u. mich möglicherweise dabei geirrt. Es wird schon das stimmen, was ich unmittelbar nach dem Vorfall dem Polizisten gesagt habe.

Über Befragen des Bw:

Ich war rund 5 Minuten hinter dem Bw. 2-3 Minuten bin ich an der Kreuzung hinter ihm gestanden. Ich hätte schon auch einen anderen Weg nehmen können, um nicht mehr hinter ihm fahren zu müssen, aber solche Angst hatte ich vor ihm auch wieder nicht. Der Bw war ohne Kopfbedeckung. Meiner Erinnerung nach hatte der Lenker eine Halbglatze, so wie der Bw heute.

Wenn ich gefragt werde, wo das FZ im Kreuzungsbereich gehalten hat:

Ziemlich genau im Kreuzungsmittelpunkt. Die W-Gasse ist dort eine Einbahn. Rechts u. links gibt es jeweils eine Schrägparkspur. In der Mitte bleibt für den aktiven Verkehr eine breite Fahrspur, sodass 2 FZ nebeneinander herfahren konnten. Der Kreuzungsbereich ist aber relativ beengt u. konnte man deswegen nicht am FZ vorbei.

Über Befragen des Bw:

Ich wohne gleich in der Nähe im 20. Bezirk u. war auch eine Zeit lang Taxifahrer. Deswegen kenne ich mich in überall Wien u. speziell dort gut aus."

Im Anschluss daran wurde der Berufungsbescheid zunächst

mündlich verkündet.

Es steht fest:

Auf den Berufungswerber Mohammad R, der im Tatzeitpunkt 8.8.2003 49 Jahre alt gewesen ist und seit 30 Jahren in Österreich lebt, ist der Ford Sierra mit dem Kennzeichen W-12 zugelassen, mit dem nur er fährt. Er ist für eine 18-jährige Tochter sorgepflichtig. Von deren Mutter lebt er getrennt. Er ist nicht verheiratet. Im Tatzeitpunkt war er arbeitslos. Der 2. Bezirk ist ihm nicht unbekannt. Der Bereich Wien, Y-straße/W-Gasse ist für den ?Straßenstrich" bekannt. Es kommt dabei zu Gesprächen zwischen Anbieterinnen und Kunden auf der Straße. Am 8.8.2003 gegen

18.20 Uhr lenkte der Berufungswerber seinen Ford Sierra in Wien von der A-straße in die V-Au. Es kam zu einem kurzen Disput mit dem Aufforderer Ernst B, der ebenfalls in der V-Au fuhr. B fühlte sich vom Berufungswerber bedroht. Er wollte ihn deswegen am Wachzimmer A-straße anzeigen. Zunächst fuhr er aber noch hinter ihm her. Im Bereich Wien, W-Gasse/Kreuzung Y-straße sah er, wie der Berufungswerber mit seinem Fahrzeug mitten auf der Straße stehen blieb und einige Zeit durch das Fahrerfenster mit einer ?Dame" redete. Die W-Gasse ist in diesem Bereich ebenso eine Einbahn wie die von ihr abzweigenden Seitenstraßen. Die Fahrbahn der W-Gasse ist für das Vorbeifahren eines zweiten Fahrzeugs zwar ausreichend breit, der Kreuzungsbereich mit der Y-straße jedoch so beengt, dass durch ein dort stehendes Fahrzeug der Verkehr behindert wird. Das war auch beim Berufungswerber der Fall.

Der Berufungswerber hat durchaus zugestanden, die dortige Gegend zu kennen. Selbstverständlich ist ihm bekannt, dass dort der Straßenstrich blüht. Fahrzeuglenker, die im dortigen Bereich mitten auf der Straße mit einer ?Dame" sprechen, werden diesen Umstand ungern zugeben. Ein Fahrzeuglenker, der bei einem anderen Lenker mehrere Übertretungen von Straßenverkehrsvorschriften anzeigt, sich dadurch aber selbst in die Gefahr begibt, in Zusammenhang mit dem ?Straßenstrich" gebracht zu werden, muss dafür wohl gute Gründe haben. Der Umstand, dass ein Aufforderer laut eigener Aussage unmittelbar vor dem angezeigten Vorfall mit dem Angezeigten gestritten hat und dabei von ihm bedroht worden ist, reicht für die Annahme, er habe sich eine detailliert geschilderte Übertretung von Straßenverkehrsvorschriften nur ausgedacht, nachdem ein Polizist nicht bereit gewesen sei, die Drohung aufzunehmen, nicht aus. Der Berufungswerber hatte für den Tatzeitpunkt auch kein Alibi. Soweit er als Grund für die angebliche unrichtige Beschuldigung durch den Aufforderer angegeben hat, er sei von einem möglicherweise mit diesem in Verbindung stehenden 30-jährigen Mann, welcher sich durch das Fahrverhalten des Berufungswerbers behindert gefühlt habe, ca. 14 Tage zuvor im Bereich der O-Straße selbst bedroht worden, ist dies wenig glaubwürdig. Es ist nicht einsichtig, warum jemand 14 Tage zuwarten sollte, bis er im Wege dritter Personen Anzeige wegen eines erfundenen Fahrverhaltens des Bestraften erstattet, wenn er dies bereits zuvor wegen eines tatsächlichen tun konnte.

Auch dieser Umstand lässt eindeutig darauf schließen, dass der Berufungswerber sich im Tatzeitpunkt genauso verhalten hat, wie es der Aufforderer Ernst B angezeigt hat.

Dass dieser sich nicht mehr an sämtliche Einzelheiten erinnern konnte ist ebenso klar wie der Versuch, allfällige eigene Bezüge zu den ?Damen" von sich zu weisen. Dies spricht aber nicht gegen die sonstige Glaubwürdigkeit seiner Anzeige.

Es wurde erwogen:

Gemäß § 23 Abs 2 StVO 1960 ist ein Fahrzeug außerhalb von Parkplätzen, sofern sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt, zum Halten oder Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen.

Das Zum Stillstand Bringen eines Fahrzeuges in der Mitte eines Kreuzungsbereichs, um dort ein Gespräch mit einer offenbar dem Straßenstrich zuzuordnenden ?Dame" zu führen, fällt solange nicht unter ein von der Bestimmung des § 23 Abs 2 StVO 1960 ausgenommenes ?Anhalten", solange dem Fahrzeuglenker ein Vorbeifahren möglich war, was aber jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn anschließend ein nicht ganz kurzes Gespräch geführt wird.

Irgendwelche Gründe, die sein Verhalten hätten rechtfertigen oder entschuldigen können, haben sich nicht ergeben.

Gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726,-

Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen, zu

bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absätzen 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist. Der Unrechtsgehalt der Übertretung ist schon deswegen nicht gering, weil durch das nicht ganz kurze Halten eines Fahrzeuges im Kreuzungsbereich nachkommende Fahrzeuglenker behindert worden sind. Auch was die Schuldseite betrifft haben sich keine Umstände ergeben, die eine bloß leichte Fahrlässigkeit begründen würden. Auch das Verschulden ist somit nicht gering. Zu berücksichtigen sind mehrere im Tatzeitpunkt bereits rechtskräftige, einschlägige Vormerkungen, was als erschwerend wirkt. Spezielle Milderungsgründe haben sich keine ergeben. Die Behinderung anderer Fahrzeuglenker ist jedoch kein Erschwerungsgrund, wie dies noch die Erstbehörde angenommen hat. Außerdem sind die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerber äußerst ungünstig (Notstandshilfebezieher, kein Vermögen, Sorgepflicht für eine Tochter), sodass die Strafherabsetzung auf den nunmehrigen Betrag erfolgen konnte. Eine weitere Herabsetzung der nunmehr ohnedies im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens bemessenen Geldstrafe kam nicht in Betracht.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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