Das Zum Stillstand Bringen eines Fahrzeuges in der Mitte eines Kreuzungsbereichs, um dort ein Gespräch mit einer offenbar dem Straßenstrich zuzuordnenden ?Dame" zu führen, fällt solange nicht unter ein von der Bestimmung des § 23 Abs 2 StVO 1960 ausgenommenes ?Anhalten", solange dem Fahrzeuglenker ein Vorbeifahren möglich war, was aber jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn anschließend ein nicht ganz kurzes Gespräch geführt wird.