Begründung: Der
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses hat folgenden Wortlaut: "Sie haben am 29.03.1995 um 15.25 Uhr in Wien, O-gasse als Lenkerin des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W 37 folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges nicht am Rande der Fahrbahn, sondern in 2. Spur. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 23 Abs 2 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO). Gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO wird gegen Sie eine Geldstrafe in der H... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine rechteckige Fläche, die auf drei Seiten mit einer Bodenmarkierung in Form einer nicht unterbrochenen weißen Linie und auf einer Seite - zum Gehsteig hin - durch (niveaugleiche) Randsteine abgegrenzt ist und auf der drei im Boden fest verankerte "bogenfärmige" Fahrradständer in rechtem Winkel zum Gehsteigrand angebracht sind, dient zwar nicht dem fließenden Verkehr, aber doch dem ruhenden Verkehr, wenngleich auch nur dem ruhenden Fahrradverkehr. Eine solche Fläche ist somit... mehr lesen...
Begründung: I) Mit den angefochtenen Straferkenntnissen wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe am 5.2.1994, von 8.05 Uhr bis 8.20 Uhr, in Wien, S-gasse den Pkw mit dem Kennzeichen W-18 1) außerhalb eines Parkplatzes schräg zum Rande der Fahrbahn abgestellt, wodurch eine Verkehrsbeeinträchtigung bzw Verkehrsbehinderung gegeben gewesen sei und 2) im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels während der Betriebszeit nicht nur kurz zum Ein- oder Aussteigen abgestellt, wo... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 23 Abs 2 StVO dient dazu, eine Behinderung des Fließverkehrs hintanzuhalten. Als hauptsächlicher Regelungszweck der Bestimmung des § 24 Abs 1 lit e StVO erscheint hingegen der Zweck, den Benützern des Massenbeförderungsmittels ein ungehindertes und ungefährdetes Ein- und Aussteigen zu ermöglichen. Der Unwert des einen Deliktes nach § 24 Abs 1 lit e StVO ist daher von der Strafdrohung gegen das andere nach § 23 Abs 2 StVO nicht gänzlich miterfaßt. Es liegt s... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Darstellung des Beschuldigten: "Durch enorme Schneefälle und teilweise ungeräumte Straßen und Gehwege sei er gezwungen gewesen, mit seinem Geländewagen direkt vor sein Geschäft, wo seine Anwesenheit unbedingt erforderlich gewesen sei, zu fahren. Da der dortige Invalidenparkplatz durch einen anderen PKW, der hiezu jedoch keine Berechtigung gehabt habe, verparkt gewesen sei, habe er mit seinem Fahrzeug, um dieses dort abstellen zu können, über einen Schneehaufen auf den Gehst... mehr lesen...
Begründung: 1. Der gegenständlichen Berufung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe am 5.6.1993, um 12.25 Uhr, in Wien, M-gasse mit dem PKW ZE-13 außerhalb eines Parkplatzes und nicht am Rande der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand gehalten. Hiedurch habe er § 23 Abs 2 StVO verletzt, weswegen über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe von S 700,--, bei Uneinbringlichkeit 42 Stunden Ersatz... mehr lesen...
Rechtssatz: Ob durch eine am Fahrbahnrand gelegene Baumscheibe ein neuer Fahrbahnrand entsteht, neben dem das Halten und Parken erlaubt ist, oder ob diese Baumscheibe - ähnlich wie eine Schutzinsel im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 StVO 1960 - einen innerhalb der Fahrbahn befindlichen Straßenteil darstellt, neben dem das Halten und Parken verboten ist, richtet sich nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien danach, ob die Baumscheibe erkennbar vom normalen Fahrbahnrand, das heißt vom... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der nunmehrige Berufungswerber (Bw) schuldig erkannt, am 22.12.1993 um 17.45 Uhr in Wien, T-gasse das Kfz W 32 gelenkt zu haben, wobei er 1) von der P-Straße vom S-platz kommend Richtung S-hof plötzlich nach rechts in die T-gasse eingebogen sei, ohne diesen Vorgang rechtzeitig anzuzeigen, wodurch er 2) einen Vorrangberechtigten zum unvermittelten Bremsen und Ablenken seines Fahrzeuges genötigt habe, 3) das Kfz nicht am Rande der Fahrb... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei Anwendung des §102 Abs2 zweiter Satz KFG muß aus der Tatumschreibung gemäß §44a Z1 VStG ersichtlich sein, inwiefern der KFZ-Lenker gegen die dort genannte Pflicht, für bestimmte Umstände zu sorgen, verstoßen hat. mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, eine Übertretung des § 23 Abs 2 StVO begangen zu haben. Hiefür wurde eine Geldstrafe von S 500,-- (18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens ein Betrag von S 50,-- vorgeschrieben. Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung, in der der Berufungswerber im wesentlichen ausführt, er habe am 1.7.1992 am T-platz gegenüber Nr. 5, e... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Einschränkung der Fahrbahn bzw Veränderung des Fahrbahnrandes nach den §§ 23 Abs 2 und 2 Abs 1 Z 2 StVO findet durch die Abgrenzung eines Fahrradabstellplatzes durch mehrere (auf der Fahrbahn) jeweils im Abstand von ca 1 1/2 Metern angebrachte Betonpflöcke nicht statt. mehr lesen...
Begründung: Der Berufungswerber bestreitet nicht, daß er das gegenständliche Kraftfahrzeug am angeführten Tatort abgestellt hatte. Er wendet jedoch ein, daß die Muhrengasse zur Tatzeit eine Sackgasse gewesen sei und es Monate lang durchaus üblich gewesen sei, Kraftfahrzeuge am Tatort nicht nur am Rande der Fahrbahn zu parken. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den gesamten Verwaltungsstrafakt. Auf Grund der Angaben des Meldungslegers in der Anzeige (Blatt 1) sowie im Bericht vom 4... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein gesetzliches Gebot bzw Verbot kann selbst durch eine lang andauernde Übung contra legem nicht beseitigt werden; die Entstehung von Gewohnheitsrecht gegen gesetztes Recht ist nicht möglich. Schlagworte Halten- und Parken, langandauernde Übung, Gewohnheitsrecht mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Rücksprache mit dem Lenker ist nicht Aufgabe des Zulasungsbesitzers und ist eine solche bei ordnungsgemäßen Aufzeichnungen auch nicht notwendig. Schlagworte Lenkerauskuft, Auskunftspflicht mehr lesen...
Rechtssatz: Es widerspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens, daß die BW in einem Zeitraum von fas fünf Monaten zwischen Kundmachung der Verkehrsbeschränkung "30 km/h-Zone" und Tatzeitpunkt nichts von dieser Verkehrsbeschränkung gewußt habe, zumals sie selbst in dieser Zone wohnt und kaum anzunehmen ist, daß sie sich als Verkehrsteilnehmerin seit der Aufstellung der Verkehrszeichen nicht aus dieser Zone entfernt hat bzw in diese zurückgekehrt ist und deshalb die Verkehrszeichen nicht h... mehr lesen...
Begründung: Gegen den Berufungswerber wurde am 12.7.1991 von der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Innere Stadt ein Straferkenntnis erlassen, weil er am 14.12.1990 um 19.30 Uhr in Wien 1, Felderstraße-Kreuzung Rathausplatz sein Kfz in zweiter Spur und weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder mit eingeschalteter Alarmblinkanlage abgestellt hatte, obwohl das Kfz keine Panne hatte. Gegen dieses Straferkenntnis hat er Berufung eingelegt... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Mitglieder eines Chores sind keine "Mannschaft" im Sinne des KFG. Schlagworte Halte- und Parkverbot; Anhalten; Halten; Alarmblinkanlage; Mannschaften; Mannschaftstransport; mehr lesen...
Begründung: Mit Organstrafverfügung wurde gegen den Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen XY eine Geldstrafe in der Höhe von S 100,-- festgesetzt, weil er das Kraftfahrzeug am 1.10.1990 um 13.26 Uhr in Wien 0, XY-Gasse 0 in 5. Spur abgestellt hat. Da der Strafbetrag nicht eingezahlt wurde, wurde diese Organstrafverfügung gegenstandslos und die Anzeige an die Behörde erstattet. Im Zuge der Lenkererhebung gab der Berufungswerber zu seiner Rechtfertigung an, er habe sein... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus dem Umstand, daß Behördenorgane bisher das verbotswidrige Aufstellen von Fahrzeugen am Tatort "billigten", kann nicht die Rechtmäßigkeit eines solchen Verhaltens abgeleitet werden. Schlagworte Fahrbahnrand, Abstellen von KFZ mehr lesen...
Begründung: Unstrittig ist, daß das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XY vom Berufungswerber am 19.11.1990 um 11.30 Uhr in Wien 1, Schottengasse gegennüber ONr 4 links von der gelben ununterbrochenen Linie, welche die dort befindliche Parkfläche begrenzt, abgestellt war. (Dies ergibt sich insbesonders aus der Skizze des Berufungswerbers im Zusammenhalt mit den von ihm vorgelegten Lichtbildern Nr 1 und 2). Der Berufungswerber bringt jedoch vor, daß es sich bei der besagten Linie n... mehr lesen...
Rechtssatz: Auf einer Seite einer Fahrbahn kann es immer nur einen einzigen Fahrbahnrand geben, egal wie seine Linienführung im Zuge des Fahrbahnverlaufes aussieht. Schlagworte Sperrlinie, Fahrbahnrand, Parkfläche mehr lesen...
Begründung: Der Berufungswerber führt im wesentlichen aus, daß durch eine am 27.11.1990 an der betreffenden Stelle vorhandene Baustelle der Schnittpunkt der Fahrbahnränder eine entsprechende Verschiebung erfahren habe, wodurch sein Fahrzeug wegen der besonderen Verhältnisse außerhalb des 5 m Bereiches vom Fahrbahnschnittpunkt und auch am Rande der Fahrbahn abgestellt gewesen sei. Im angefochtenen Straferkenntnis wäre trotz baustellenbedingter Verschiebung des Fahrbahnschnittpunktes in Rich... mehr lesen...
Begründung: Gegen die Berufungswerberin wurden von der Bundespolizeidirektion Wien drei Anonymverfügungen 1) Zl: 9026 09 033156 wegen Verletzung des §23 Abs2 StVO, 2) Zl: 9026 09 033157 wegen Verletzung des §8 Abs4 StVO, 3) Zl: 9026 09 033158 wegen Verletzung des §24 Abs1 litd StVO erlassen, da sie am 5.12.1990 in Wien 3, Marokkanergasse 9 - Zaunergasse 18 ihr Kfz mit zwei Rädern auf dem Gehsteig, schräg zur Fahrbahn und im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kre... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Strafandrohungen der §§8 Abs4 und 23 Abs2 StVO schließen einander aus. Entscheidend dabei ist, daß jemand, der sein Kfz teilweise auf dem Gehsteig und teilweise auf der Fahrbahn abstellt und damit das Delikt des §8 Abs4 StVO verwirklicht, zwangsläufig auch §23 Abs2 StVO verletzt. Ob er dies tut, indem er sein Kfz schräg zum Fahrbahnrand abstellt, oder zwar paralell, aber nicht am Rande der Fahrbahn, ist hiebei irrelevant. Schlagworte Parkverbot, Gehsteig, Rand der Fahr... mehr lesen...