Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch den Vorsitzenden Dr. Christoph Purtscher über die Berufung des Herrn P. D., XY, I., gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 17.06.2004, Zahl S-9882/04, betreffend eine Übertretung nach der StVO, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 12,00, zu bezahlen.
Mit dem Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 17.06.2004, Zahl S-9882/04, wurde P. D. zur Last gelegt, er habe als Lenker des LKW mit dem behördlichen Kennzeichen XY am 17.05.2004 um 11.05 Uhr in Innsbruck, XY, nicht am Rande der Fahrbahn gehalten. Dadurch habe der Beschuldigte gegen § 23 Abs 2 StVO verstoßen und werde über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe von Euro 60,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag) verhängt.
Gegen diese Entscheidung hat der Beschuldigte P. D. fristgerecht Berufung erhoben und vorgebracht, dass er lediglich eine Ladetätigkeit gemacht habe und darum in der zweiten Spur stehen geblieben sei, weil die Ladezone verparkt gewesen sei. Nachdem der PKW dort weggefahren sei, habe er eigentlich in die Ladezone einparken wollen. Weiters sei er der Meinung, dass das Straferkenntnis gegen ihn zu Unrecht erfolgt sei, da er weder den Verkehr behindert habe, noch irgendjemand nicht an seinem Fahrzeug vorbeifahren habe können. Es werde daher ersucht, das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen.
Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:
Sachverhalt:
P. D. hat am 17.05.2004 um 11.05 Uhr in I., XY, den LKW mit dem amtlichen Kennzeichen XY nicht am Rande der Fahrbahn gehalten, sondern vielmehr in zweiter Spur abgestellt.
Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aufgrund der Anzeige der Bundespolizeidirektion Innsbruck, Wachzimmer Innere Stadt, vom 17.05.2004.
Für die Behörde besteht keine Veranlassung, die Richtigkeit der Angaben in der Anzeige in Zweifel zu ziehen. Es wäre unerfindlich, welche Umstände den Meldungsleger veranlasst haben sollten, den Berufungswerber in derart konkreter Weise falsch zu beschuldigen, zumal der Beamte im Falle einer bewusst falschen Anzeigeerstattung mit erheblichen disziplinären und auch strafrechtlichen Folgen rechnen müsste. Außerdem ist es dem Meldungsleger als Organ der Straßenaufsicht schon aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit zuzubilligen, dass er verwaltungsstrafrechtlich relevante Sachverhalt richtig und vollständig wahrzunehmen und wiederzugeben vermag.
Die Richtigkeit dieser Sachverhaltsfeststellungen wird im Übrigen auch vom Berufungswerber selbst nicht bestritten.
Rechtliche Beurteilung:
Schuldspruch:
Gemäß § 23 Abs 2 StVO ist ein Fahrzeug außerhalb von Parkplätzen, sofern sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt, zum Halten oder Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen. ? .
Nach § 99 Abs 3 lit a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 726,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges ? gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes ? verstößt und das Verhalten nicht nach den Absätzen 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.
Aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen steht für die Berufungsbehörde außer Zweifel, dass der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der ihm im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Der Berufungswerber hat den LKW mit dem behördlichen Kennzeichen XY am 17.05.2004 um 11.05 Uhr in I., XY-Straße, nicht am Rande der Fahrbahn gehalten; vielmehr hat er das Fahrzeug in zweiter Spur zum Halten aufgestellt. Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers bildet das Halten und Parken in zweiter Spur auch zum Zwecke der Ladetätigkeit den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung (vgl VwGH 12.09.1963, Zl 863/63; ZVR 1964/38). In diesem Zusammenhang ist es auch nicht relevant, ob durch das Halten oder Parken in zweiter Spur eine Behinderung des Verkehrs erfolgt ist. In zweiter Spur darf nämlich weder geparkt noch gehalten werden, und zwar auch dann nicht, wenn das Abstellen eines Fahrzeuges nicht verkehrsbehindernd wirken würde (vgl VwGH 29.10.1970, Zl 1461/17, ZVR 1971/93).
Was das Verschulden anbelangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Berufungswerber vorgeworfenen Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. ?Glaubhaftmachung? bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (vgl VwGH 24.05.1989, Zl 89/02/0017 ua).
Diese Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens ist dem Berufungswerber nicht gelungen. Insbesondere reicht das Vorbringen - die Parkplatzsituation in der Innenstadt mache es meist unmöglich, auf markierten und erlaubten Parkplätzen zu parken bzw die Belieferung der Kunden erfolge mit teils schweren Paletten, weshalb ein Stehen bleiben direkt vor der Anlieferungsstelle erforderlich sei - zur Entlastung des Beschuldigten nicht aus. Gerade im städtischen Bereich muss nämlich mit eingeschränkten Halte- und Parkmöglichkeiten zwingend gerechnet werden. Damit muss sich der Berufungswerber jedenfalls fahrlässige Tatbegehung anlasten lassen. Die Bestrafung ist daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs 1).
Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Abs 2).
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist keinesfalls als unerheblich anzusehen. Der Zweck der Vorschrift des § 23 Abs 2 StVO besteht nämlich darin, die Fahrbahn möglichst weitgehend für den Verkehr freizuhalten, kein Verkehrshindernis inmitten der Fahrbahn entstehen und keine unklare Situation aufkommen zu lassen.
Als Verschuldensform war zumindest Fahrlässigkeit anzunehmen. Erschwerend waren die einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkungen des Berufungswerbers zu berücksichtigen. Milderungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Unter Berücksichtigung all dieser Strafzumessungskriterien konnte nun eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 60,00, womit der gesetzliche Strafrahmen nicht einmal zu 10 Prozent ausgeschöpft worden ist, keinesfalls als überhöht angesehen werden. Selbst bei Vorliegen unterdurchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse, wofür sich im Übrigen keine Anhaltspunkte ergeben haben, wäre eine Bestrafung in dieser Höhe auf jeden Fall gerechtfertigt.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. Der Kostenspruch stützt sich auf die dort angeführte Gesetzesstelle.