Eine Bestrafung wegen verbotswidrigen Parkens nach § 23 Abs 2 StVO schließt die Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen Übertretung des § 23 Abs 1 StVO aus; denn die Bestimmung des § 23 Abs 1 StVO ist nur dann anwendbar, wenn das Halten und Parken an sich gestattet ist, und zwar weil einem solchen Verhalten weder die Bestimmung des § 23 Abs 2 StVO, indem ein Fahrzeug am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufgestellt wird, noch die im § 24 StVO normierten Halte- bzw. Parkverbote entgegenstehen (vgl. VwGH 18.12.1981, 81/02/0158). Daraus folgt, dass in den vorliegenden Fällen eine Bestrafung nach
§ 23 Abs 1 StVO nicht zulässig war, da der Beschuldigten jeweils eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 2 StVO zur Last gelegt wurde. (Teilweise Einstellung der Verfahren)