TE UVS Steiermark 2003/04/08 30.10-126/2002

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Veröffentlicht am 08.04.2003
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karin Clement über die Berufung des Herrn DI E P gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 25.07.2002, GZ.: 15.1 5811/2001, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung mit der Maßgabe abgewiesen, dass die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden behoben wird.

Text

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 08.12.2001, von 13.40 Uhr bis 14.15 Uhr in N, auf der B 116, auf Höhe Möbelhaus L das Fahrzeug (PKW) LN-9JMF außerhalb eines Parkplatzes nicht am Rande der Fahrbahn zum Parken aufgestellt, obwohl sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts Anderes ergeben habe.

Der Berufungswerber habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 23 Abs 2 StVO verletzt und wurde gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO im Falle der Uneinbringlichkeit 30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens gemäß § 21 VStG eine Ermahnung erteilt.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, mit welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, dass der Grünstreifen auf Höhe des Möbelhauses Lutz eine solche Breite aufweise, dass er nicht als bauliche Einheit zu dem nebenliegenden Fußweg in Richtung Leoben betrachtet werden könne. Der Berufungswerber habe diese Ansicht bereits auch bisher im Verfahren geäußert und stelle den Antrag dieses einzustellen.

Da in der Berufungsbegründung ausschließlich eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht, der Sachverhalt, den die belangte Behörde festgestellt hat, nicht bestritten und auch keine Verhandlung beantragt wurde, konnte eine öffentliche, mündliche Verhandlung im Sinne des § 51e Abs 3 VStG entfallen. Auf Grund der Aktenlage ist ersichtlich, dass der Berufungswerber seinen PKW auf dem ca 1,9 m breiten Grünstreifen zwischen der B 116 und dem Geh- und Radweg abgestellt hat. Diesbezüglich legte der Meldungsleger RI H sowohl eine Skizze als auch Lichtbilder im erstinstanzlichen Verfahren vor. Der Berufungswerber führt im erstinstanzlichen Verfahren aus, dass sich sein Fahrzeug zur Gänze auf dem Grünstreifen befunden habe.

Gemäß § 23 Abs 2 StVO sind Fahrzeuge außerhalb von Parkplätzen, sofern sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt, zum Halten oder Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen. Auf Fahrbahnen mit gekennzeichneten Radfahrstreifen, der kein Mehrzweckstreifen ist, dürfen Fahrzeuge auch parallel zu diesem aufgestellt werden. Aus dieser Bestimmung ergibt sich einerseits das Verbot des Haltens und Parkens in zweiter Spur, und das Verbot das Fahrzeug zum Teil oder zur Gänze auf Gehsteigen (§ 8 Abs 4) oder auf einem Bankett aufzustellen. Eine Definition von Grünstreifen findet sich in der StVO nicht. Ein Straßenbankett ist in § 2 Abs 1 Z 6 StVO als seitlicher nicht befestigter Teil einer Straße, der sich zwischen der Fahrbahn und dem Straßenrand befindet, soweit dieser Straßenteil nicht besonderen Zwecken vorbehalten ist, (zB Gehsteig, Rad- oder Reitweg oder sonstige besondere straßenbauliche Anlagen) definiert. Baumbankette sind dann ein Teil der Straße, wenn sie zwischendurch befestigt sind und dem Fußgängerverkehr oder Parkzwecken dienen. Gemäß § 2 Abs 1 Z 1 gilt als Straße eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen. Straße ist daher der Oberbegriff sowohl für die Unterbegriffe Fahrbahn als auch Straßenbankett. Haupt- und Nebenfahrbahnen oder Radanlagen müssen durch bauliche Maßnahmen getrennt sein. Dies können zB Rasenflächen oder Baumreihen sein. Im vorliegenden Fall wurde der Geh- und Radweg von der Hauptfahrbahn durch eine Rasenfläche, auf welcher die Leitpflöcke gemäß § 57 Abs 1 StVO gesetzt sind, getrennt. Aus dem Wortlaut des § 23 Abs 2 StVO ergibt sich eindeutig, dass Fahrzeuge am Rande der Fahrbahn auf die bereits zitierte Weise auf der Fahrbahn, nicht aber auf dem Straßenbankett oder einem neben der Fahrbahn befindlichen Grünstreifen, abgestellt werden dürfen (vgl VwGH 21.11.1985, 85/02/0177). Ein Abstellen außerhalb der Fahrbahn ist durch diese Bestimmung eben untersagt. Der Fahrbahnrand der B 116 befindet sich rechts und links, wo die Asphaltierung aufhört und der Rasen beginnt. Der parallel verlaufende Rad- und Gehweg ist baulich durch den Grünstreifen und den darauf befindlichen Leitpflöcken getrennt. Man kann daher von einem begrünten Straßenbankett ausgehen. Dass der Berufungswerber auf der Fahrbahn sein Fahrzeug abgestellt hätte, ergibt sich weder aus dem erstinstanzlichen Verfahren, insbesondere aber auch aus der Aussage RI H nicht und wurde auch vom Berufungswerber nicht behauptet. Das Fahrzeug des Berufungswerbers war vielmehr außerhalb der Fahrbahn auf dem Rasenstreifen aufgestellt gewesen. Dies wurde vom Berufungswerber im gesamten Verfahren nicht bestritten. Damit hat er aber gegen die Bestimmung des § 23 Abs 2 StVO verstoßen und war spruchgemäß zu entscheiden. Da gemäß § 21 VStG durch die Erstbehörde eine Ermahnung erteilt wurde, war eine Prüfung der Strafhöhe entbehrlich.

Schlagworte
Fahrbahnrand Straße Grünstreifen bauliche Anlagen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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