TE UVS Steiermark 1997/12/18 30.2-96/97

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Veröffentlicht am 18.12.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karl Ruiner über die Berufung des Herrn Stefan U, wohnhaft in St, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 11.7.1997, GZ.: 15.1 1996/16474, wegen Übertretungen der StVO wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird die Berufung hinsichtlich der Punkte

1.) bis 3.) abgewiesen.

Hinsichtlich Punkt 4.) wird von der Fortführung des Verfahrens abgesehen und gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG die Einstellung verfügt. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von S 420,-- binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen.

Der Betrag zu den Kosten des Strafverfahrens I. Instanz vermindert sich somit auf S 210,--.

Text

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis der belangten Behörde wurden dem Berufungswerber Übertretungen der §§ 24 Abs 1 lit c, 23 Abs 2, 24 Abs 1 lit d und 23 Abs 2 StVO 1960 zur Last gelegt und wurden hiefür Geldstrafen in Höhe von je S 700,-- (30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und gemäß § 64 VStG ein Betrag von S 280,-- vorgeschrieben.

Mit seiner rechtzeitigen Berufung beantragte der Berufungswerber hinsichtlich der Punkte 1) bis 3), das jeweils verhängte Strafausmaß herabzusetzen bzw. eine Ermahnung auszusprechen, hinsichtlich Punkt 4) beantragte der Berufungswerber die Einstellung des Verfahrens.

Gemäß § 51 e Abs 2 VStG war eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen.

Hinsichtlich der Strafberufung ist auszuführen, daß nach der Bestimmung des § 19 Abs 1 VStG insbesondere die Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst noch nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, Grundlage für die Bemessung der Strafe ist. Die übertretenen Normen zielen insbesondere darauf ab, die mit dem Straßenverkehr naturgemäß verbundenen Gefahren- und Gefährdungsmomente auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Wer gegen diese Vorschriften verstößt, trägt zur Erhöhung der Gefahren des Straßenverkehrs bei und gefährdet in seinem Bereich die Verkehrssicherheit. Die Bestimmungen des § 24 und § 23 StVO über die Halte- und Parkverbote dienen einerseits der Leichtigkeit und Flüssigkeit des fließenden Verkehrs und andererseits der Ordnung des ruhenden Verkehrs. Dieser Schutzzweck ist durch das vorgeworfene Verhalten verletzt worden.

Unter Berücksichtigung dieser objektiven Kriterien muß die Strafbemessung durch die Vorinstanz als gerechtfertigt angesehen werden, zumal sich die jeweils verhängte Strafe im Hinblick auf die gesetzliche Strafobergrenze von S 10.000,-- ohnehin nur im untersten Strafbereich bewegt.

Es bleibt daher gemäß § 19 Abs 2 VStG noch zu prüfen, ob Erschwerungs- und Milderungsgründe vorliegen, bei deren gegenseitiger Abwägung eine Strafmilderung möglich wäre. Die bisherige Unbescholtenheit kann eine Änderung der Entscheidung nicht herbeiführen, da die jeweils verhängten Strafen auch unter Berücksichtigung dieses Milderungsgrundes schuldangemessen erscheinen. Da über die Einkommensverhältnisse trotz Aufforderung keine Angaben gemacht worden sind, konnten diese bei der Strafbemessung auch nicht berücksichtigt werden bzw. wurde von der Vorinstanz ein durchschnittliches Einkommen (S 15.000,-- monatlich) zugrundegelegt.

Bei diesen persönlichen Verhältnissen und den bisher angeführten Strafbemessungsgründen ist die jeweils verhängte Strafhöhe als schuldangemessen und gerechtfertigt anzusehen, da Strafen einen immerhin spürbaren Vermögensnachteil darstellen müssen, um den Strafzweck zu erfüllen.

Hinsichtlich Punkt 4) des angefochtenen Straferkenntnisses wird festgestellt, daß der Berufungswerber selbst angab, daß er in die Kolpinggasse zurückgeschoben habe und dort "parallel zum Fahrbahnrand in zweiter Spur" hinter einem ausladenden Bäckerfahrzeug stehengeblieben sei.

Gemäß § 23 Abs 2 StVO ist ein Fahrzeug außerhalb von Parkplätzen, sofern sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt, zum Halten oder Parken am Rand der Farhbahn und parallel zum Fahrbahnrand abzustellen. Dem Berufungswerber wurde zu Punkt 4) des angefochtenen Straferkenntisses jedoch vorgeworfen, er habe zum Tatzeitpunkt am Tatort "außerhalb eines Parkplatzes" das Fahrzeug "nicht parallel der Fahrbahn zum Halten aufgestellt".

Gemäß § 44 a Z 1 VStG hat der Spruch "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten. Der Spruch hat somit jene Tat so eindeutig zu umschreiben, daß kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Dieser Vorschrift ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und daß der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu

werden.

Als tatbestandsrelevante Merkmale im Sinne des § 23 Abs 2 StVO sind anzusehen, daß das Fahrzeug zum Halten oder Parken "am Rand der Fahrbahn" und "parallel zum Fahrbahnrand" aufzustellen ist. Der dem Berufungswerber zu Punkt 4) gemachte Vorwurf entspricht somit nicht dem Konkretisierungsgebot der Bestimmung des § 44 a Z 1 VStG, da es diesem am Tatbestandsmerkmal, daß er das Fahrzeug nicht am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand abstellte, wie von ihm selbst zugegeben, fehlt.

Da es der Berufungsbehörde aufgrund der Bestimmungen der §§ 31 und 32 VStG verwehrt ist, den Spruch entsprechend zu ändern, war das Verfahren diesbezüglich einzustellen.

Aufgrund all dieser Erwägungen war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Schlagworte
Halteverbot Fahrbahn Fahrbahnrand Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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