RS UVS Steiermark 2003/04/08 30.10-126/2002

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Veröffentlicht am 08.04.2003
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Rechtssatz

Eine Fahrzeug ist auch dann im Sinne des § 23 Abs 2 StVO nicht am Rande der Fahrbahn zum Parken aufgestellt, wenn es sich auf einem 1,9 m breiten Rasenstreifen mit gesetzten Leitpflöcken befindet, der zwischen der Fahrbahn und dem parallel verlaufenden Geh- und Radweg liegt. Gemäß § 2 Abs 1 Z 1 StVO gilt als Straße (und Anwendungsbereich der Bestimmungen der StVO) nicht nur eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche, sondern auch die in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen; auch das Straßenbankett gehört nach § 2 Abs 1 Z 6 StVO als "seitlicher nicht befestigter Teil der Straße" zur Straße. Ein Rasenstreifen stellt unter den angeführten Gegebenheiten ein begrüntes Straßenbankett dar. § 23 Abs 2 StVO ordnet mit dem Wortlaut "am Rande der Fahrbahn" ein Parken "auf der Fahrbahn" an, weshalb diese Bestimmung durch das Parken auf dem beschriebenen Grünstreifen übertreten wurde.

Schlagworte
Fahrbahnrand Straße Grünstreifen bauliche Anlagen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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