Eine Fahrzeug ist auch dann im Sinne des § 23 Abs 2 StVO nicht am Rande der Fahrbahn zum Parken aufgestellt, wenn es sich auf einem 1,9 m breiten Rasenstreifen mit gesetzten Leitpflöcken befindet, der zwischen der Fahrbahn und dem parallel verlaufenden Geh- und Radweg liegt. Gemäß § 2 Abs 1 Z 1 StVO gilt als Straße (und Anwendungsbereich der Bestimmungen der StVO) nicht nur eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche, sondern auch die in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen; auch das Straßenbankett gehört nach § 2 Abs 1 Z 6 StVO als "seitlicher nicht befestigter Teil der Straße" zur Straße. Ein Rasenstreifen stellt unter den angeführten Gegebenheiten ein begrüntes Straßenbankett dar. § 23 Abs 2 StVO ordnet mit dem Wortlaut "am Rande der Fahrbahn" ein Parken "auf der Fahrbahn" an, weshalb diese Bestimmung durch das Parken auf dem beschriebenen Grünstreifen übertreten wurde.