TE UVS Wien 1997/01/07 03/M/20/1800/96

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Veröffentlicht am 07.01.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Schopf  über die Berufung der Frau Karin F gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 28.8.1996, Zl MA 67-RV - 74422/5/7, wegen Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs 2 StVO 1960, BGBl Nr 159/1960 idgF entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Zif 1 VStG eingestellt.

Die Berufungswerberin hat daher gemäß § 65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

Begründung:

Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde der Beschuldigten zur Last gelegt, sie habe am 23.02.1995 um 13.50 Uhr in Wien, G-platz als Lenkerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-15 folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges nicht am Rande der Fahrbahn, sondern in zweiter Spur und habe dadurch gegen die im Spruch genannte Norm verstoßen, weswegen über sie eine Geldstrafe von S 600,--, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt und ein erstinstanzlicher Strafkostenbeitrag von 10% der verhängten Geldstrafe zur Zahlung vorgeschrieben wurde.

Innerhalb offener Frist erhob die Beschuldigte gegen dieses Straferkenntnis eine Berufung, in der sie vorbrachte, sie sei damals nicht in zweiter Spur gestanden, da an besagtem Ort ein Baum gestanden sei und das Fahrzeug parallel zur Fahrbahn, wie es damals an dieser Örtlichkeit üblich gewesen sei, abgestellt gewesen sei.

In der öffentlich mündlichen Verhandlung wurde seitens der Berufungswerberin eine Skizze hinsichtlich der Abstellung des Fahrzeuges angefertigt und auf die sonstigen Ausführungen verwiesen. Ergänzend wurde vorgebracht, das Fahrzeug sei wie in der Skizze eingezeichnet gestanden, der in Rede stehende Baum sei links und rechts von Stehern eingegrenzt gewesen, straßenseitig habe sich keine derartige Abgrenzung befunden.

Frau Bettina B, Anzeigelegerin, gab zeugenschaftlich wie schon bei ihrer Einvernahme vor der Behörde erster Instanz an, daß sie sich an den Abstellort des Fahrzeuges nicht mehr erinnern könne. Ergänzend brachte sie vor, daß dies auch unter Vorhalt der von der Berufungswerberin angefertigten Skizze so bleibe und daß ein Lokalaugenschein nicht mehr hätte durchgeführt werden können, da der G-platz komplett umgebaut worden sei.

Gemäß § 23 Abs 2 erster Satz StVO 1960 ist ein Fahrzeug außerhalb von Parkplätzen, sofern sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt, zum Halten oder Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen.

Wenn nun die Berufungswerberin behauptet, sie sei damals neben der dort befindlichen Grünfläche mit Baum gestanden, so kann ihr schon deshalb nicht entgegengetreten werden, da dies seitens der Meldungslegerin nicht ausgeschlossen wurde und da diese sich bei ihren zeugenschaftlichen Einvernahmen vor der Behörde erster - wie auch zweiter Instanz nicht mehr an den Vorfall erinnern konnte. Auf der Organstrafverfügung befindet sich keinerlei Skizze, so daß die diesbezüglichen Angaben dahingehend ebenfalls nicht überprüft werden können. Letztlich wurde der Tatort zwischen Tatzeit und Entscheidungszeitpunkt der Behörde zweiter Instanz derartig umgestaltet, daß die Durchführung eines Lokalaugenscheines ebenso ausgeschlossen erscheint.

Ausgehend von den Angaben der Berufungswerberin ergibt sich folgendes:

Nach § 23 Abs 2 StVO ist ein Fahrzeug außerhalb von Parkplätzen, sofern sich aus Bodenmarkierungen und Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt, zum Halten oder Parken am Rande der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen. Aus der Darstellung der Berufungswerberin hat sich ergeben, daß ihr Fahrzeug damals parallel und am Rande der Grünfläche mit dem Baumbewuchs abgestellt war. Die von der Fahrbahn abgegrenzte Grünfläche ist nicht für den Fahrzeugverkehr bestimmt, weshalb diese Grünfläche auch den Rand der davorliegenden Fahrbahn bildet. Da das Fahrzeug der Berufungswerberin am Rande dieser Grünfläche und parallel dazu (= am Rand und parallel zum Fahrbahnrand) abgestellt war, hat die Berufungswerberin die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs 2 StVO 1960 nicht begangen. Es war sohin der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und die Einstellung des Verfahrens spruchgemäß zu verfügen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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