RS UVS Salzburg 2000/09/19 3/11762/2-2000vh

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Veröffentlicht am 19.09.2000
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Rechtssatz

Die Ausnahmebestimmung des § 23 Absatz 3a StVO gestattet ausdrücklich nur das kurze Anhalten von Personen- und Kombinationskraftwagen des Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Gewerbes zum Aus- und Einsteigen lassen in zweiter Spur. Im vorliegenden Fall steht vom Beschuldigten zugestandenermaßen fest, dass er seinerzeit sein Fahrzeug nicht zum Ein - oder Aussteigenlassen von Personen gehalten hat, sondern um ein Paket aus einem nahegelegenen Objekt abzuholen. Diese Paketabholung mag nach den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrsgesetzes vom Umfang des Taxigewerbes umfasst sein, hat jedoch nichts mit der ausdrücklichen Ausnahmebestimmung des § 23 Abs. 3a StVO zu tun.

Schlagworte
§ 23 Abs 2 StVO; Die Paketabholung ist nicht von der Ausnahmebestimmung des § 23 Abs 3a StVO für das Anhalten in zweiter Spur umfasst
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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