Die Ausnahmebestimmung des § 23 Absatz 3a StVO gestattet ausdrücklich nur das kurze Anhalten von Personen- und Kombinationskraftwagen des Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Gewerbes zum Aus- und Einsteigen lassen in zweiter Spur. Im vorliegenden Fall steht vom Beschuldigten zugestandenermaßen fest, dass er seinerzeit sein Fahrzeug nicht zum Ein - oder Aussteigenlassen von Personen gehalten hat, sondern um ein Paket aus einem nahegelegenen Objekt abzuholen. Diese Paketabholung mag nach den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrsgesetzes vom Umfang des Taxigewerbes umfasst sein, hat jedoch nichts mit der ausdrücklichen Ausnahmebestimmung des § 23 Abs. 3a StVO zu tun.