RS UVS Steiermark 2005/08/04 30.14-60/2004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.08.2005
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Rechtssatz

Wird durch ein Halten ein Fahrstreifenwechsel erzwungen, kann dies nur dann zu einer Halteübertretung nach § 23 Abs 1 StVO führen, wenn durch den Fahrstreifenwechsel eine Sperrlinie, eine Sperrfläche, eine Schutzinsel usw überfahren werden müsste, also der fließende Verkehr zu einer Übertretung genötigt wird. Werden zwei Fahrstreifen einer Einbahnstraße nur durch eine Leitlinie voneinander getrennt, stellt die Erforderlichkeit eines Fahrsteifenwechsels durch ein abgestelltes Fahrzeug noch keine fahrtechnische oder rechtliche Unmöglichkeit des Vorbei- oder Wegfahrens nach § 23 Abs 1 StVO dar. In diesem Sinne hatte sich zu Recht zu Recht darauf berufen, dass sein Parken auf der linken Seite der Einbahnstraße nach § 24 Abs 3 lit e StVO (und § 23 Abs 1 StVO) erlaubt war, da mindestens ein Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei geblieben war. Will die Behörde beide Fahrstreifen einer Einbahnstraße dem fließenden Verkehr uneingeschränkt zur Verfügung stellen, hat sie auf der linken Fahrbahnseite ein Halte- und Parkverbot nach § 24 Abs 1 lit a StVO zu verordnen. Der große Abstand des geparkten Fahrzeuges zum rechten Fahrbahnrand bewirkte auch keine Übertretung nach § 23 Abs 2 StVO, da dieser Abstand durch die spezielle Halte- und Parkerlaubnis nach § 24 Abs 3 lit e StVO gestattet ist. Im Übrigen war das Fahrzeug unmittelbar am linken Fahrbahnrand und parallel zu demselben abgestellt, also auch diesbezüglich keine Übertretung nach § 23 Abs 2 StVO ersichtlich.

Schlagworte
Einbahnstraße Linksparken Verkehrsbehinderung Fahrstreifenwechsel Fahrstreifen Leitlinie Abstand Spezialität Verkehrsflüssigkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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