Mit dem bekämpften Strafbescheid wurde dem Berufungswerber als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen zur Last gelegt, er habe am 16.03.2006, in der Zeit zwischen 10:10 Uhr bis 15:45 Uhr das genannte Fahrzeug im Gemeindegebiet von St. M i. O., Bezirk Leoben, am Parkplatz neben der B116, Höhe StrKm zum Parken so aufgestellt, dass der Lenker eines anderen Fahrzeuges (Anhänger mit dem Kennzeichen) am Wegfahren gehindert worden sei. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 23 Abs 1 StVO verhän... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Halteverbot- und Parkverbot nach § 23 Abs 1 StVO ist auch gegenüber abgestellten Anhängern ohne Zugfahrzeug zu beachten. Zwar war es beim gegenständlichen Abstellvorgang, bei dem ein PKW auf einem Parkplatz in vorderer Fahrzeugreihe geparkt wurde, nicht mehr gewährleistet, dass ein am selben Parkplatz in zweiter Reihe abgestellter Anhänger zum Wegfahren gerade hinausgezogen werden konnte. Jedoch konnte bei einer freien Fahrbahnbreite von zumindest 5 Metern zwischen dem Anhä... mehr lesen...
Beachte VwGH 30.1.2004, 2003/02/0234 Rechtssatz: Eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs 1 StVO kann nur begangen werden, wenn an der betreffenden Stelle das Halten und Parken eines Fahrzeuges an sich erlaubt ist und zwar, weil einem solchen Verhalten weder die Bestimmung des § 23 Abs 2 StVO noch die im § 24 StVO normierten Halte- und Parkverbote entgegen stehen. Das gegenständliche Abstellen des Fahrzeuges durch den Beschuldigten war schon von vornherein im Hinblick auf das Parkve... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 27.05.2005 um 16.55 Uhr Tatort: Stans, auf der A-12 Inntalautobahn, Höhe StrKm 46,00, Fahrzeug: Sattelkraftfahrzeug, mit den Kennzeichen XY/XY (A) 1) Sie haben als Lenker des angeführten Sattelkraftfahrzeuges verbotenerweise auf der Autobahn außerhalb der durch Hinweiszeichen gekennzeichneten Stellen gehalten. Obwohl Ihnen vom Polizeibeamten rechtzeitig und... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Strafbescheid wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 25.03.2004, in der Zeit von 15.50 Uhr bis 16.22 Uhr als Lenker des PKW in B, K, gegenüber dem Haus Nr., das Fahrzeug auf der dort befindlichen Einbahn mit zwei Fahrstreifen zum Halten so aufgestellt, dass der Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren gehindert worden sei (Punkt 1.). Weiters habe er das Fahrzeug außerhalb eines Parkplatzes nicht am Rande der Fahrbahn zum Halten aufgestellt, obwohl s... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird durch ein Halten ein Fahrstreifenwechsel erzwungen, kann dies nur dann zu einer Halteübertretung nach § 23 Abs 1 StVO führen, wenn durch den Fahrstreifenwechsel eine Sperrlinie, eine Sperrfläche, eine Schutzinsel usw überfahren werden müsste, also der fließende Verkehr zu einer Übertretung genötigt wird. Werden zwei Fahrstreifen einer Einbahnstraße nur durch eine Leitlinie voneinander getrennt, stellt die Erforderlichkeit eines Fahrsteifenwechsels durch ein abgestelltes Fa... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 28.02.2005, Zl S-21-999/04, wurde dem Berufungswerber nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Sie haben am 07.11.2004 von 20.15 Uhr bis 20.55 Uhr in Innsbruck, Resselstraße schräg gegenüber von Haus Nr 21 den KKW mit dem behördlichen Kennzeichen XY (D) so parkend abgestellt, dass ein anderes KFZ am Wegfahren gehindert wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 23 Abs 1 StVO? Wegen di... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, wie am 4.4.2004 um 23.40 Uhr festgestellt worden sei, in Innsbruck, den Südtiroler Platz auf Höhe Nr 6-8 zunächst in Richtung Süden befahren und anschließend das Taxifahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XY 1. so zum Halten aufgestellt zu haben, dass Lenker anderer Fahrzeuge im Vorbeifahren gehindert wurden, 2. außerhalb eines Parkplatzes nicht am Rande der Fahrbahn sondern in zweiter Spur zum Halten aufgestellt u... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Bestrafung wegen verbotswidrigen Parkens nach § 23 Abs 2 StVO schließt die Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen Übertretung des § 23 Abs 1 StVO aus; denn die Bestimmung des § 23 Abs 1 StVO ist nur dann anwendbar, wenn das Halten und Parken an sich gestattet ist, und zwar weil einem solchen Verhalten weder die Bestimmung des § 23 Abs 2 StVO, indem ein Fahrzeug am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufgestellt wird, noch die im § 24 StVO normierten Halte- bz... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Hindern am Vorbei- oder Wegfahren bedeutet nicht eine Behinderung, sondern eine fahrtechnische oder rechtliche Unmöglichkeit des Vorbei- oder Wegfahrens. Der Begriff "gehindert" iSd § 23 Abs. 1 StVO bedeutet hingegen das Unmöglichmachen eines Verkehrsvorganges und ist daher als stärker anzunehmen als der Begriff des "Behinderns", welches meist nur eine Erschwerung eines Verkehrsvorganges bezeichnet, wobei kurzfristige und durch einfache Fahrmanöver zu behebende Behinderunge... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Sie haben am 06.09.2000 zwischen 9:45 Uhr bis 11:00 Uhr als Lenker bzw. Verantwortlicher des Traktors mit Anhänger, Kennzeichen (ohne), in Kirchbichl, Ortsteil Boden Höhe Nr. 26, die öffentliche Privatstraße/Gemeindestraße 1) durch das Abstellen eines Traktors (Marke Holder) samt Anhänger auf Höhe des dort befindlichen Kapellenhauses (Fahrzeug wurde quer abgestellt), ei... mehr lesen...
Rechtssatz: Der § 23 Abs.1 StVO 1960 lautet: Der Lenker hat das Fahrzeug zum Halten oder Parken unter Bedachtnahme auf die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes so aufzustellen, daß kein Straßenbenützer gefährdet und kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder am Wegfahren gehindert wird. Die Abstellung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges auf einer zum Geradeausfahren bestimmten Fahrspur - wenn dies etwa verkehrsbedingt indiziert ist - um etwa das Ausparken zu ermöglichen, ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 23 Abs 1 StVO ist nur dann anwendbar, wenn das Halten und Parken an sich gestattet ist, und zwar weil einem solchen Verhalten weder die Bestimmung des § 23 Abs 2 StVO, indem ein Fahrzeug am Rande der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufgestellt wird, noch die im § 24 StVO normierten Halte- bzw Parkverbote entgegenstehen. Hält oder parkt die Beschuldigte ihr Fahrzeug an einer "engen Stelle", also bei einer Fahrbahnbreite von 2,50 m und darunter, wo das... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist im Tatortbereich von einer "engen Stelle der Fahrbahn" auszugehen, auf der das Halten und Parken im Sinne der Bestimmung des § 24 Abs 1 lit b StVO untersagt ist, so kann das Tatbild des § 23 Abs 1 StVO nicht verwirklicht werden, weil dies zur Voraussetzung hat, daß ein Halten und Parken an der Tatörtlichkeit an sich gestattet gewesen wäre, da weder die Regelung des § 23 Abs 2 noch die im § 24 StVO geregelten Halte- und Parkverbote dem entgegengestanden wären (Einstellung de... mehr lesen...
Begründung: Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 12.4.1994 von 08.10 bis 08.45 Uhr in Wien, L-gasse als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-25 das Fahrzeug so abgestellt, daß ein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren bzw Wegfahren gehindert gewesen sei, wodurch eine Verkehrsbeeinträchtigung vorgelegen sei. Wegen Übertretung des § 23 Abs 1 StVO wurde gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe von S 1.200,-- (Ersatzf... mehr lesen...
Begründung: I. Der Berufung liegt folgendes Verfahren in der ersten Instanz zugrunde: 1. Der
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautet: "Sie haben am 16.8.1994 um 18.25 Uhr in Wien, H-Siedlung als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen W 42 1.) einen ungenügenden Seitenabstand beim Vorbeifahren an anderen Fahrzeugen eingehalten und dadurch ein parkendes Fahrzeug beschädigt. Weiters haben Sie es nach ursächlicher Beteiligung an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden unterlassen, 2.) dies... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Tatvorwurf gegen den Beschuldigten, er habe seinen PKW ..."zum Halten so aufgestellt, daß der Lenker eines anderen Fahrzeuges am Wegfahren gehindert wurde ..." entspricht nicht dem im § 44a VStG gebotenen Konkretisierungsgebot, da die Tat in Anbetracht des gesetzlichen Wortlautes mangelhaft und unvollständig ist, weil nicht berücksichtigt wurde, daß der Beschuldigte das Tatbild als "Lenker" verwirklichte und das Fahrzeug zum Halten oder Parken nicht "unter Bedachtnahme auf ... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Hindern am Vorbeifahren im Sinne des § 23 Abs 1 StVO liegt nicht vor, wenn der Lenker eines anderen Fahrzeuges zum Vorbeifahren wegen der Fahrbahneinengung durch das abgestellte Fahrzeug den Fahrstreifen wechseln muß, selbst wenn er infolge Gegenverkehrs vor dem Fahrstreifenwechsel anhalten muß (vgl. VwGH 18.6.1964, 58/63). Schlagworte Straßenverkehrsordnung Tatbestandsmerkmal vorbeifahren Verkehrsbehinderung mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 23 Abs 1 StVO hat der Lenker das Fahrzeug zum Halten oder Parken unter Bedachtnahme auf die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes so aufzustellen, daß kein Straßenbenützer gefährdet und kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder am Wegfahren gehindert wird. Läßt die Umschreibung des Tatbildes des erstinstanzlichen Straferkenntnisses bei Darstellung der Tat vermissen, in welcher Art und Weise das Fahrzeug ohne Bedachtnahme auf die beste Ausnützung des v... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 3 lit a iVm § 23 Abs 1 StVO kann nur begangen werden, wenn an der betreffenden Stelle das Halten und Parken eines Fahrzeuges an sich erlaubt ist, und zwar, weil einem solchen Verhalten weder die Bestimmung des § 23 Abs 2 noch die im § 24 normierten Halte- bzw Parkverbote entgegenstehen (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Rechtssatz: Ob eine Straße eine Straße mit öffentlichem Verkehr ist, beurteilt sich nach ihrer Benützung und nicht nach dem Besitz- und Eigentumsverhältnis am Straßengrund. Entscheidend ist die Bestimmung für den allgemeinen Gebrauch. Eine Straße kann dann für jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht. Da es auch sein kann, daß eine Privatstraße für die Benützung der Allgemeinheit zugänglich ist, wird die... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 23 Abs 1 StVO hat der Lenker das Fahrzeug zum Halten oder Parken unter Bedachtnahme auf die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes so aufzustellen, daß kein Straßenbenützer gefährdet und kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder am Wegfahren gehindert wird. Eine solche Behinderung liegt dann vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer mit seinem Fahrzeug wegen des Abstellens des Fahrzeuges des Beschuldigten auf einer Abstellfläche erst durch Abschleppen des Besch... mehr lesen...
Rechtssatz: § 23 Abs 1 StVO ist nur dann anwendbar, wenn das Halten und Parken an sich gestattet ist, und zwar weil einem solchen Verhalten weder die Bestimmung des § 23 Abs 2 StVO, wonach ein Fahrzeug am Rande der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufgestellt wird, noch die im § 24 StVO normierte Halte- bzw Parkverbote entgegenstehen. Wenn der Beschuldigte entgegen der Bestimmung des § 23 Abs 2 StVO sein Fahrzeug zum Parken abgestellt hat, liegen die Voraussetzungen der Anwendbarke... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, eine Übertretung des § 23 Abs 1 StVO 1960 begangen zu haben. Hiefür wurde eine Geldstrafe von S 700,-- (1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens ein Betrag von S 70,-- vorgeschrieben. Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung, in der der Berufungswerber im wesentlichen ausführt, seinen Pkw in der Wartingergasse auf der rechten ... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Hindern am Vorbeifahren im Sinne des § 23 Abs 1 StVO liegt vor, wenn durch die Abstellung des Fahrzeuges ein Wegfahren aus einer Parklücke ohne Benutzung des Gehsteiges und/oder einer Berührung anderer Fahrzeuge, und somit der konkreten Gefahr der Verursachung eines Verkehrsunfalles nicht möglich ist. Hiebei ist auf einen durchschnittlich ausgebildeten und geschickten Fahrzeuglenker abzustellen, der ein solches Fahrmanöver ohne komplizierte Lenkmanöver oder größeren Zeitauf... mehr lesen...
Rechtssatz: Unter einem Hindern am Wegfahren wird die fahrtechnische oder rechtliche Unmöglichkeit des Wegfahrens verstanden. mehr lesen...
Begründung: Gemäß §45 Abs1 Zif2 VStG hat die Behörde von der Fortsetzung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Im gegenständlichen Fall wurden der Berufungswerberin zwei Verwaltungsübertretungen nach §24 Abs3 litd StVO 1960 angelastet. Notwendige Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach dieser Bestimmung ist jedoch, daß die Straße am Tatort mindestens eine Breite von zwei Fa... mehr lesen...
Rechtssatz: Notwendige Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach §24 Abs3 litd StVO ist, daß die Straße am Tatort mindestens eine Breite von zwei Fahrstreifen hat. Weist sie nur einen Fahrstreifen auf, kann die "lex specialis" des §24 Abs3 litd StVO gar nicht zur Anwendung kommen, sondern allenfalls die Generalbestimmung des §23 Abs1 StVO oder allenfalls die Bestimmung des §24 Abs1 litb, 1Fall StVO. Schlagworte Halte- und Parkverbot, Strafbarkeit Voraussetzungen, Straßenbreite, Fahrstr... mehr lesen...
Rechtssatz: §23 Abs1 StVO bezweckt u.a. die möglichst weitgehende Freihaltung der Fahrbahn, um die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs zu gewährleisten. Nach Ansicht der Berufungsbehörde dient diese Bestimmung jedoch nur dem Schutz der bereits auf der Fahrbahn befindlichen Verkehrsteilnehmer, nicht jedoch dem erst in die Fahrbahn einfahrenden Fahrzeuglenker. Dieser wird nach Ansicht der Berufungsbehörde durch den § 23 Abs. 3 StVO geschützt, der bestimmt, daß der Lenker eines Fahrzeuge... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 23 Abs 1 StVO 1960 ist nur dann anwendbar, wenn das Halten und Parken an sich gestattet ist, also einem solchen Verhalten weder die Bestimmung des § 23 Abs 2 noch die im § 24 StVO normierten Halte- und Parkverbote entgegenstehen. Letzteres liegt dann vor, wenn das Fahrzeug des Beschuldigten als auch das mutmaßlich am wegfahren gehinderte Fahrzeug entgegen der Bestimmung des § 24 Abs 3 StVO (sohin auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr obwohl nicht mindestens z... mehr lesen...