Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Volker-Georg Wurdinger über die Berufung des Herrn A. I., XY-Gasse, I. (im Weiteren kurz Berufungswerber genannt), gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 28.02.2005, Zl S-21.999/04, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm den §§ 24 und 51 VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 12,00, zu bezahlen.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 28.02.2005, Zl S-21-999/04, wurde dem Berufungswerber nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:
?Sie haben am 07.11.2004 von 20.15 Uhr bis 20.55 Uhr in Innsbruck, Resselstraße schräg gegenüber von Haus Nr 21 den KKW mit dem behördlichen Kennzeichen XY (D) so parkend abgestellt, dass ein anderes KFZ am Wegfahren gehindert wurde.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschuldigten gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 60,00, Ersatzarrest ein Tag, unter gleichzeitiger Festsetzung von Verfahrenskosten verhängt.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung wird ausgeführt, dass das vom Berufungswerber eingeparkte Auto auf einem Privatparkplatz der Firma H. gestanden sei und er sich lediglich vor das Auto gestellt habe, da er dort eine Wohnung in Miete habe. Aufgrund des Eishockeyspiels sei kein anderer Parkplatz in näherer Umgebung frei gewesen. Der Berufungswerber habe sich daher vor das Auto gestellt und eine Visitenkarte hinter die Scheibenwischerblätter gegeben, damit man ihn anrufen solle, wenn man das Auto vom Parkplatz entfernen wolle. Mit dem Eigentümer des eingeparkten Autos habe sich der Berufungswerber auch einigen können.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol, Zl 2005/21/0812, und in den Akt der Bundespolizeidirektion Innsbruck, S-21.999/04.
Aufgrund der aufgenommenen Beweismittel steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt fest:
Am 07.11.2004 gegen 20.40 Uhr wurden Beamte des Wachzimmer Pradl an den Tatort gerufen, da ein Fahrzeuglenker am Wegfahren gehindert war, weil sein Fahrzeug vom Pkw des Berufungswerbers eingeparkt war. Beim Tatort handelt es sich um einen für Jedermann zu den gleichen Bedingungen zugänglichen und benützbaren Parkplatz vor der Firma H. Am Tatort eingetroffen wurden die Beamten der Bundespolizeidirektion Innsbruck bereits vom Fahrer des zugeparkten Fahrzeuges erwartet, welcher mitteilte, dass er bereits seit einer halben Stunde auf den Lenker des Pkws des Berufungswerbers gewartet habe, um wegzufahren. Der Berufungswerber hat seinen Pkw mit dem Kennzeichen XY (D) so eingeparkt, dass ein Wegfahren für das zugeparkte Fahrzeug unmöglich war. Die Beamten der Bundespolizeidirektion Innsbruck haben daraufhin einen Abschleppdienst verständigt, welcher den Pkw des Berufungswerbers entfernt hat.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifels- und widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt. Am Tathergang als solcher kann gar kein Zweifel bestehen und wird dieser vom Berufungswerber in tatsächlicher Hinsicht auch gar nicht bestritten. Der Berufungswerber verteidigt sich lediglich damit, dass es sich bei dem zugestellten Parkplatz um einen Privatparkplatz handle.
Die Klärung der gegenständlichen Angelegenheit reduziert sich somit auf die Lösung der dahinter stehenden Rechtsfrage, weshalb auch die Aufnahme weiterer Beweismittel unterbleiben konnte.
Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen wie folgt:
Nach § 23 Abs 1 StVO hat der Lenker das Fahrzeug zum Halten oder Parken unter Bedachtnahme auf die beste Ausnützung des vorhandenen Parkplatzes so aufzustellen, dass kein Straßenbenützer gefährdet und kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder am Wegfahren gehindert wird.
Der Parkplatz vor der Firma H. ist amtsbekannt. Amtsbekannt ist weiters, dass es sich hiebei um eine Verkehrsfläche mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs 1 StVO handelt.
Eine Verkehrsfläche kann nämlich dann von Jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung frei steht.
Für die Wertung einer Fläche als öffentliche Verkehrsfläche im Sinne der Straßenverkehrsordnung sind nicht die Eigentumsverhältnisse am Grund, sondern das ausschließliche Merkmal des Fußgänger oder Fahrzeugverkehrs entscheidend.
Tatsache ist, dass der Berufungswerber ? und das wird von ihm auch gar nicht bestritten ? einen Pkw am Tatort offensichtlich vorsätzlich so zugeparkt hat, dass dieser am Wegfahren gehindert worden ist.
Auch wenn der Berufungswerber subjektiv der Meinung war, hiezu berechtigt gewesen zu sein, so ändert dies nichts an der Tatsache, dass er gegen die Bestimmung des § 23 Abs 1 StVO verstoßen hat. Prinzipiell ist auszuführen, dass es sich hiebei um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinn des § 5 Abs 1 VStG handelt, zu dessen Tatbestandsmerkmal weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. Der Gesetzgeber geht in solchen Fällen von einem Verschulden zumindest in Form von Fahrlässigkeit aus, weshalb dem Berufungswerber zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Dies schon deshalb, weil der Berufungswerber selbst zugestanden hat, das andere Fahrzeug absichtlich eingeparkt zu haben. Offensichtlich sollte diese Maßnahme des Berufungswerbers als Sanktion dafür dienen, dass sein Parkplatz unberechtigterweise verparkt gewesen wäre.
Damit ist aber für den Berufungswerber nichts gewonnen. Eine schuldbefreiende Notstandssituation im Sinne des § 6 Verwaltungsstrafgesetz kann hiedurch nicht erklärt werden. Der Berufungswerber hat daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht zu vertreten.
Was die Höhe der Strafe anbelangt, so ist hiezu auszuführen, dass im Gesetz ein Strafrahmen bis zur Höhe von Euro 726,00 vorgesehen ist. Die Erstbehörde ist bei der Strafbemessung sohin im untersten Bereich des möglichen Strafrahmens geblieben. Auch unter der Annahme bescheidenster Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse käme daher eine Strafherabsetzung nicht mehr in Frage. Die Bestrafung in dieser Höhe war notwendig, um den Berufungswerber in Zukunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.