Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat über die Berufung des Herrn Dr. V. Sch., gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 19.3.1992, GZ.: III/St - 1129/91, nach durchgeführter öffentlicher, mündlicher Verhandlung vom 14.4.1993, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von S 140,--, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.
Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, eine Übertretung des § 23 Abs 1 StVO 1960 begangen zu haben.
Hiefür wurde eine Geldstrafe von S 700,-- (1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens ein Betrag von S 70,-- vorgeschrieben. Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung, in der der Berufungswerber im wesentlichen ausführt, seinen Pkw in der Wartingergasse auf der rechten Seite so abgestellt zu haben, daß die dort befindliche Ein/Ausfahrt von ihm nicht verstellt und niemand behindert worden sei. Um dies zu gewährleisten, habe er knapp auf den vor ihm parkenden Pkw aufgeschlossen. Vor diesem sei bereits ein anderer Pkw gestanden, und habe er sich vergewissert, daß der Abstand zwischen diesem Pkw und dem Pkw Peugeot groß genug gewesen sei, daß für einen durchschnittlichen Autofahrer ein allfälliges Ausparken ohne weiteres möglich gewesen sei. Daß der Peugeotfahrer beim Ausparken öfter vor und zurückfahren und entsprechend lenken hätte müssen, sei ihm bewußt gewesen. Dies stelle aber gerade in der Innenstadt eine alltägliche und bewältigbare Situation dar. Daß der Peugeotfahrer sich zuvor so hingestellt habe, daß ein hinter ihm einparkendes Auto kaum Platz habe, müsse - wenn überhaupt - eher diesem zum Vorwurf gemacht werden. Schließlich müsse er damit rechnen, daß der nächste hinter ihm knapp auffahre, um die erwähnte Einfahrt nicht zu behindern. Daß man in der Innenstadt bei m Aus- oder beim Einparken immer wieder etwas mehr am Lenkrad kurbeln und im Retour- und im Vorwärtsgang vor- und zurückpendeln müsse, ist eine alltägliche Situation und daher halte er es nicht für gerechtfertigt, ihm in diesem Fall eine vorschriftswidrige Handlung anzulasten. Auszuparken wäre seiner Meinung nach für den Peugeotfahrer jedenfalls möglich gewesen und habe die Polizei aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen keine Handhabe gehabt, sein Kfz deshalb entfernen zu lassen. Er habe im Hof der Wgasse einen Versuch durchgeführt. Mit insgesamt 4mal zurückstoßen und 5mal vorfahren, habe er aus einer nachgestellten 25 cm großen Parklücke mit seinem Volvo ausparken können.
Bei der mündlichen Verhandlung brachte der Berufungswerber weiters vor, sein Fahrzeug in einem Abstand von ca 5 cm zur Stoßstange des vor ihm parkenden Fahrzeuges abgestellt zu haben. Er habe, nachdem er sein Fahrzeug verlassen hatte, noch genau geschaut, wie groß der Abstand des Fahrzeuges der Anzeigerin zum vor ihrem Fahrzeug abgestellten Pkw gewesen sei und habe er diesen Abstand als ausreichend empfunden, aus dieser Position ausparken zu können.
Die Beteiligte Mag. E. Sch. gab als Zeugin an, sie habe sich zum fraglichen Zeitpunkt hinter einem Fahrzeug, welches mit einer Anhängerkupplung ausgestattet war, in der Wgasse abgestellt. Insbesondere wegen der vorhandenen Anhängerkupplung habe sie einen entsprechenden Abstand zum Vorderfahrzeug eingehalten. Sie glaube, daß der Abstand zur Stoßstange zum vorderen Fahrzeug ca. 30 cm betragen habe. Als sie mit ihrem Fahrzeug wegfahren habe wollen, habe sie bemerkt, daß hinter ihrem Fahrzeug ein Pkw der Marke Volvo faktisch Stoßstange an Stoßstange zu ihrem Fahrzeug abgestellt gewesen war. Sie habe versucht, das Fahrzeug des Berufungswerbers zurückzuschieben, was ihr jedoch aufgrund eines eingelegten Ganges oder der angezogenen Handbremse nicht gelungen sei. Sie habe auch weiters versucht, aus dieser Parklücke mehrmals herauszufahren, was ihr trotz mehrmaligem Vor- und Zurückfahren und entsprechendem Einschlagen der Räder nicht gelungen sei. Diese Ausparkversuche seien von ihr etwa um 13.30 Uhr durchgeführt worden. Um etwa 15.30 Uhr sei sie dann wieder zu ihrem Fahrzeug zurückgekommen, wobei sich das Fahrzeug des Berufungswerbers sowie das Fahrzeug mit der Anhängerkupplung vor ihr noch unverändert an derselben Stelle befunden hätten. Am Abstellort der genannten Fahrzeuge befinde sich ein Gehsteig. Für sie sei jedenfalls ein Ausparken aus dieser Parklücke rein fahrtechnisch nicht möglich gewesen. Sie fahre mit ihrem Fahrzeug jedoch sehr oft im Stadtgebiet, wohne mitten in der Stadt und müsse daher des öfteren in enge Parklücken ein- oder ausparken und besitze sie ihren Führerschein seit dem Jahre 1982. Sie fahre täglich zum Dienst und ist ihrer Meinung nach eine geübte Autofahrerin. Der Zeuge A. W. gab an, sich an den gegenständlichen Vorfall noch erinnern zu können. Am Abstellort befand sich auf der rechten Seite ein Gehsteig, der von der Fahrbahn baulich getrennt ist und etwa eine Höhe von ca. 8 - 10 cm aufweist. Der Abstand von 20 cm zum Vorderfahrzeug sei von ihm mit der Hand gemessen worden und beziehe sich dieser Abstand von Stoßstange zu Stoßstange des Fahrzeuges der Zeugin Sch. zum Vorderfahrzeug. Der Abstand zum Fahrzeug des Berufungswerbers sei so gewesen, daß er gerade noch mit der Handfläche zwischen den Stoßstangen durchfahren habe können. Das Fahrzeug der Zeugin Sch. habe sich etwa 10 cm vom Gehsteigrand entfernt befunden und sei seiner Meinung nach ein Ausparken aus dieser Parklücke fahrtechnisch unmöglich gewesen. Ein Ausparken wäre seiner Meinung dann fahrtechnisch möglich gewesen, wenn der Berufungswerber sein Fahrzeug ebenso in einer Entfernung von 20 cm zum Fahrzeug der Zeugin Sch. abgestellt gehabt hätte.
Aus den durchaus glaubwürdigen und widerspruchsfreien Angaben der Zeugen Sch. und W. geht hervor, daß die Zeugin Sch. ihr Fahrzeug in einem Abstand von ca. 20 cm bis 30 cm hinter einem Pkw abstellte, der mit einer Anhängerkupplung ausgerüstet war. Der Berufungswerber stellte sein Fahrzeug in der Folge in einem Abstand von ca. 3 cm - gemessen von Stoßstange zu Stoßstange - ab. Dies deshalb, um eine dort befindliche Ein/Ausfahrt nicht zu verstellen. Das Fahrzeug der Zeugin Sch war parallel zum Fahrbahnrand in einem Abstand von ca. 5 bis 10 cm zum etwa 8 bis 10 cm hohen Gehsteigrand abgestellt. Aufgrund dieser Situation war es der genannten Zeugin nicht möglich, ihr Fahrzeug aus dieser, insgesamt maximal 30 bis 35 cm großen Parklücke, herauszulenken.
Gemäß § 23 Abs 1 StVO hat der Lenker das Fahrzeug zum Halten oder Parken unter Bedachtnahme der besten Ausnützung des vorhandenen Platzes so aufzustellen, daß kein Straßenbenützer gefährdet und kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder am Wegfahren gehindert wird.
Danach ist das Abstellen von Fahrzeugen dann tatbestandsmäßig, wenn dadurch ein Fahrzeuglenker am Vorbeifahren oder Wegfahren derart behindert wird, daß ihm dies aus fahrtechnischen oder rechtlichen Gründen unmöglich gemacht wird. Es ist hiebei auf einen durchschnittlich ausgebildeten und geschickten Fahrzeuglenker abzustellen, der ein solches Fahrmanöver ohne komplizierte Lenkmanöver und größeren Zeitaufwand durchführen kann. Kurzfristige, dh. etwa zwei- bis dreimalige Reversiermanöver und/oder durch einfache Fahrmanöver zu behebende Behinderungen stellen den Tatbestand nach § 23 Abs 1 leg. cit. nicht dar.
Im vorliegenden Fall ist jedoch davon auszugehen, daß ein Wegfahren nicht nur aus fahrtechnischen sondern auch aus rechtlichen Gründen unmöglich war. Dies deshalb, da ein Wegfahren aus der gegenständlichen Parklücke ohne Benutzung des Gehsteiges und/oder einer Berührung anderer Fahrzeuge und somit der konkreten Gefahr einer Verursachung eines Verkehrsunfalles im Sinne des § 4 StVO, offensichtlich nicht möglich war, was auch vom Berufungswerber selbst nicht ernstlich in Abrede gestellt wurde.
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes und der getroffenen Erwägungen war daher davon auszugehen, daß die dem Berufungswerber zur Last gelegte Tat in subjektiver und objektiver Richtung als gegeben anzusehen und von ihm zu verantworten war.
Bei der Strafbemessung wurde auf die mildernden und erschwerenden Umstände, ferner auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers (S 11.000,-- netto monatlich, kein Vermögen, Sorgepflichten für ein minderjähriges Kind) im Sinne des § 19 VStG, sowie auf den Unrechtsgehalt der Tat ausreichend Bedacht genommen. Das verhängte Strafausmaß erscheint unter Berücksichtigung des Umstandes, daß Erschwerungs- und Milderungsgründe nicht vorliegen und im Hinblick auf die gesetzliche Strafobergrenze von S 10.000,-- als durchaus schuldangemessen und gerechtfertigt. Im übrigen treten die persönlichen Verhältnisse zur Erzielung spezial- und generalpräventiver Effekte im Interesse der Verkehrssicherheit in den Hintergrund. Bei diesen persönlichen Verhältnissen und den bisher angeführten Strafbemessungsgründen ist die verhängte Strafe als schuldangemessen und gerechtfertigt anzusehen, da Strafen einen immerhin spürbaren Vermögensnachteil darstellen müssen, um den Strafzweck zu erfüllen.
Aufgrund all dieser Erwägungen war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.