Der Tatvorwurf gegen den Beschuldigten, er habe seinen PKW ..."zum Halten so aufgestellt, daß der Lenker eines anderen Fahrzeuges am Wegfahren gehindert wurde ..." entspricht nicht dem im § 44a VStG gebotenen Konkretisierungsgebot, da die Tat in Anbetracht des gesetzlichen Wortlautes mangelhaft und unvollständig ist, weil nicht berücksichtigt wurde, daß der Beschuldigte das Tatbild als "Lenker" verwirklichte und das Fahrzeug zum Halten oder Parken nicht "unter Bedachtnahme auf die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes" so aufstellte, "daß kein anderer Straßenbenützer gefährdet und kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder am Wegfahren gehindert wurde" (Einstellung des Verfahrens).