TE UVS Tirol 2006/08/14 2005/17/2878-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.08.2006
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Berufung des Herrn G. S., Deutschland, vertreten durch RA J. W., D-E., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 23.9.2005, Zahl VK-5895-2005, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafen das sind zu Punkt 1 Euro 30,00, zu Punkt 2 Euro 16,00 und zu Punkt 3 Euro 40,00, zu bezahlen.

Text

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 27.05.2005 um 16.55 Uhr

Tatort: Stans, auf der A-12 Inntalautobahn, Höhe StrKm 46,00,

Fahrzeug: Sattelkraftfahrzeug, mit den Kennzeichen XY/XY (A)

 

1)

Sie haben als Lenker des angeführten Sattelkraftfahrzeuges verbotenerweise auf der Autobahn außerhalb der durch Hinweiszeichen gekennzeichneten Stellen gehalten. Obwohl Ihnen vom Polizeibeamten rechtzeitig und eindeutig das Zeichen zur Anhaltung auf dem Pannenstreifen gegeben wurde, haben Sie dieses ignoriert und stellten das Sattelkraftfahrzeug am rechten Fahrstreifen der A-12 Inntalautobahn demonstrativ direkt vor dem Polizeibeamten ab um sich über die Anhaltung zu beschweren, und weigerten sich in weiterer Folge trotz mehrmaligen Aufforderungen der Polizeibeamten, das Fahrzeug aufgrund der stattfindenden Transitblockade auf den Pannenstreifen abzustellen.

2)

Sie haben als Lenker des angeführten Sattelkraftfahrzeuges dieses in weiterer Folge so aufgestellt, dass andere Straßenbenützer am Vorbeifahren gehindert wurden. Sie stellten das Schwerfahrzeug; auf dem rechten Fahrstreifen der A-12 ab, wodurch der nachfolgende Verkehr erheblich behindert wurde. Der nachfolgende Verkehr musste von den Beamten auf den 2. Fahrstreifen (Überholspur), am abgestellten Sattelkraftfahrzeug vorbeigeleitet werden.

3)

Sie haben die mehrfachen Anordnungen eines Straßenaufsichtsorgans nicht befolgt, obwohl dies ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre. Im Zuge der Transitblockade wurden sämtliche Schwerfahrzeuge am Pannenstreifen aufgestellt. Sie weigerten sich trotz mehrerer Aufforderungen eines Polizeibeamten das Fahrzeug auf dem Pannenstreifen abzustellen und sind mit dem Sattelkraftfahrzeug auf dem rechten Fahrstreifen der A-12 Inntalautobahn stehen geblieben, wodurch des zu erheblichen Behinderungen kam. Erst nach mehrmaligen Aufforderungen wechselten bzw fuhren Sie auf den Pannenstreifen.?

 

Dem Beschuldigten wurde zu Punkt 1 eine Übertretung nach § 46 Abs 4 lit e StVO, zu Punkt 2 nach § 23 Abs 1 StVO und zu Punkt 3 nach § 97 Abs 4 erster Satz StVO zur Last gelegt und wurde ihm gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO zu Punkt 1 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) zu Punkt 2 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 80,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) und zu Punkt 3 gemäß § 99 Abs 3 lit j StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) auferlegt. Außerdem wurde ihm ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens aufgetragen.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Berufung erhoben und in dieser zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschuldigte lediglich die Nachricht erhalten habe, dass die Autobahn A 12 ab Schwaz für den Transitverkehr von LKWs ab 12.00 Uhr gesperrt sei. Von einer Gesamtanhaltung des Schwerverkehrs habe er keine Nachricht erhalten, auch keine Information über Rundfunk. Auf eine solche Gesamtanhaltung des Schwerverkehrs über 7,5 Tonnen sei auch nicht rechtzeitig durch Verkehrsschilder aufmerksam gemacht worden. Der Beschuldigte habe daher, da es sich bei der Ausfahrt Schwaz um seine Zielausfahrt gehandelt habe, davon ausgehen dürfen, dass die Transitblockade ihn nicht betroffen habe. Schließlich habe er sich nicht auf der Durchreise befunden, sondern auf dem Weg zu seiner zwischen Schwaz und Vomp gelegenen Spedition. Es sei daher keineswegs rechtswidrig, dass sich der Beschuldigte nachdem er durch behördliche Aufforderung zum Stehenbleiben aufgefordert worden sei, zunächst mit den Beamten argumentativ darüber auseinander gesetzt habe, ob das Transitverbot ihn überhaupt betreffe. Zudem sei Halten im Sinn des Gesetzes nicht eine durch die Verkehrslage oder eine Anordnung veranlasste Fahrtunterbrechung. Der Beschuldigte habe also bereits den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verkehrsübertretungen nicht verwirklicht. Es werde darauf hingewiesen, dass durch eine Bestrafung nach § 23 Abs 1 StVO sowie nach § 46 Abs 4 lit e StVO dasselbe dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten gleich zweifach geahndet werde. Nach Auffassung des Unterfertigten komme eine solche Doppelbestrafung nicht in Betracht, vielmehr wäre eines der Delikte, nämlich § 46 Abs 4 lit e StVO, als Spezialdelikt anzusehen gewesen und wäre der allgemeinen Regelung vorgegangen. Dies sei zumindest im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen gewesen. Es sei bei der Strafbemessung nicht berücksichtig worden, dass der Beschuldigte nicht bewusst gehandelt hätte, d

a er davon ausgehen durfte, dass die Transitblockade nicht ihn betreffe. Sollte man daher entgegen den obigen Ausführungen zum Ergebnis kommen, dass dem Beschuldigten die Verkehrsverstöße doch zur Last zu legen seien, hätte dieser zumindest auf Grund eines Verbotsirrtums gehandelt, sodass die Tatumstände es durchaus rechtfertigen würden, die Verwirklichung des Tatbestandes nur als leichte Verstöße einzuordnen und daher eine entsprechend niedrigere Strafe anzusetzen.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie durch Abhaltung von zwei öffentlichen und mündlichen Berufungsverhandlungen. Dabei konnte sowohl der Berufungswerber als auch der Zeuge RI R. S. einvernommen werden.

 

Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass der Berufung keine Berechtigung zukommt.

 

Der Anzeige der AGM Kontrollgruppe Zirl vom 2.6.2005, Zahl A1/38790/01/2005, ist zu entnehmen, dass der Berufungswerber am 27.5.2005 um 16.55 Uhr als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XY samt Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen XY im Gemeindegebiet von Stans auf der Autobahn A 12 bei Straßenkilometer 46,000 am rechten Fahrstreifen stehen geblieben sei und den Aufforderungen des Beamten vorerst nicht nachgekommen sei. Der Lenker habe sich erst nach mehrmaligen Aufforderungen den Anordnungen des Straßenaufsichtsorganes gebeugt und sei auf den Pannenstreifen gefahren. Durch das Halten auf dem rechten Fahrstreifen sei der nachfolgende Verkehr behindert worden.

 

Unter ?Angaben des Verdächtigen? ist festgehalten, dass er seinen Firmenstandort in Schwaz habe und dort trotz Blockade ausfahren wollte.

 

Die Einvernahme des Berufungswerbers ergab, dass dieser der Meinung gewesen sei, dass es sich um eine Transitblockade gehandelt habe und er daher von dieser Blockade ausgenommen sei und sich nicht den Anordnungen der Polizeibeamten unterwerfen müsste, weil er nicht im Transit unterwegs gewesen sei. Er habe seine Firma, die unmittelbar an der Ausfahrt Schwaz den Firmensitz habe, aufsuchen wollen. Er sei in der Folge dann auf den Pannenstreifen ausgeleitet worden. Er sei nicht auf dem Pannenstreifen gefahren, weil er gedacht habe, er könnte dann weiter fahren. Vor ihm sei kein LKW mehr gewesen, die wären alle auf dem Pannenstreifen gestanden. Er sei nur maximal 60 Sekunden auf dem rechten Fahrbahnstreifen gestanden. Dann sei er schon den Anordnungen der Polizei nachgekommen. Der nachfolgende Verkehr sei dann auf die Überholspur geleitet worden. Es sei ein Polizeiauto mit Blaulicht hinter seinem Sattelkraftfahrzeug gestanden. Er könne sich nicht erinnern, dass ihm der Polizeibeamte mitgeteilt habe, dass eine behördlich angeordnete Gesamtanhaltung des Schwerverkehrs über 7,5 Tonnen höchstzulässiges Gesamtgewicht vorliege. Es könne jedoch durchaus sein, dass bereits 200 Schwerfahrzeuge auf den Pannenstreifen gelenkt wurden. Er sei bereits einen Tag vor dem gegenständlichen Tatzeitpunkt auf einem Parkplatz von Kollegen darüber aufgeklärt worden, dass am 27.5.2005 wieder einmal eine Blockade auf der Inntalautobahn stattfinden solle.

 

Der Polizeiinspektor teilte mit, dass es sich bei der gegenständlichen Blockade um eine Transitblockade gehandelt habe. Es habe eine Totalsperre auf der A 12 stattgefunden und war deshalb eine LKW-Anhaltung von 12.00 Uhr Mittags mit 24.00 Uhr Nachts nötig. Die Blockade sei genehmigt gewesen und es sei eine Verordnung der Landesregierung an die Polizei hinausgegangen. Er selbst sei mit der LKW-Anhaltung und Auffädelung der LKW über 7,5 Tonnen auf dem Pannenstreifen beschäftigt gewesen. Der PKW Verkehr habe nach Schwaz ausfahren können. Die PKWs wären dann über die Bundesstraße weitergefahren. Medial sei die Transitblockade bereits 14 Tage zuvor schon über die Medien angekündigt worden. Es seien ca 200 Schwerfahrzeuge am Pannenstreifen angehalten worden. Die Länge der angehaltenen Fahrzeuge habe ca 3 Kilometer betragen. Er habe dann den  Beschuldigten, als dieser mit seinem LKW gekommen sei, ebenfalls ein Zeichen gegeben auf den Pannenstreifen zu fahren. Er habe die Kelle in der Hand gehabt und ihn ganz normal herausgewunken. Der Angeklagte sei jedoch demonstrativ vor ihm am rechten Fahrstreifen stehen geblieben und habe die Anordnung nicht befolgt. Er habe begonnen mit ihm zu diskutieren und habe ziemlich geschimpft. Nach mehrmaliger Androhung von Zwangsmaßnahmen und der Aufforderung wegzufahren, sei der Berufungswerber dann am rechten Fahrstreifen zunächst zurückgefahren und habe sich dann am Pannenstreifen eingeordnet. Der PKW Verkehr habe am rechten Streifen hinter dem  Fahrzeug des Beschuldigten anhalten müssen und habe dann mit unserer Hilfe auf den linken Fahrstreifen geleitet werden müssen. Der Berufungswerber habe dann mitgeteilt, dass er seinen Firmenstandort in Schwaz habe. Es sei nicht möglich gewesen, ihn trotzdem fahren zu lassen, da hätten die anderen LKW-Fahrer die in der 3 Kilometerkolonne gestanden seien sich extrem beschwert. Außerdem habe dann die Gefahr bestanden, dass diese dann auch weiter fahren würden. Es sei zudem davon auszugehen, dass jemand der seinen Firmenstandort im Bereich der Bloc

kade habe, die 14 Tage zuvor mehr als ausgiebig angekündigt worden sei, davon Kenntnis habe und es wäre dem Berufungswerber unbelassen geblieben schon bei einer früheren Autobahnausfahrt abzufahren.

 

§ 46 Abs 4 lit e StVO normiert, dass es auf Autobahnen verboten ist außerhalb der durch Hinweiszeichen gekennzeichneten Stellen zu halten oder zu parken. Zweifelsfrei hat der Berufungswerber diese Übertretung im gegenständlichen Fall gesetzt. Er hat auf dem rechten Fahrbahnstreifen der A 12 angehalten und die Anordnung der Polizeibeamten, sein Fahrzeug auf den Pannenstreifen zu lenken und dort anzuhalten, zunächst missachtet. Dem Berufungswerber wird hier grob fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt.

 

§ 23 Abs 1 StVO normiert, dass der Lenker das Fahrzeug zum Halten oder Parken unter Bedachtnahme auf die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes so aufzustellen, dass kein Straßenbenützer gefährdet und kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder am Wegfahren gehindert wird.

 

Im gegenständlichen Fall ist darauf zu verweisen, dass der Berufungswerber als Lenker des gegenständlichen Sattelkraftfahrzeuges dieses so auf dem rechten Fahrstreifen einer Autobahn so angehalten hat, dass die Polizei sich gezwungen sah, ihr Fahrzeug hinter diesem Sattelkraftfahrzeug mit Blaulicht aufzustellen und den nachkommenden Verkehr auf die linke Fahrbahnspur umzuleiten

 

Zweifelsfrei hat der Lenker sein Fahrzeug so angehalten, dass die weiteren Straßenverkehrsteilnehmer durch diese Art des Haltens gefährdet und auch am Vorbeifahren gehindert worden waren. Somit hat der Berufungswerber auch diesen Tatbestand zu verantworten und es wird ihm auch hier fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt.

 

§ 97 Abs 4 StVO erster Satz normiert, dass die Organe der Straßenaufsicht, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs erfordert, berechtigt sind, einzelnen Straßenbenützern für den Einzelfall Anordnungen für die Benützung der Straße zu erteilen, und zwar auch solche, die von den sonstigen diesbezüglichen Bestimmungen abweichen.

 

Auch diesbezüglich ist zweifelsfrei davon auszugehen, dass der Berufungswerber, selbst wenn es nur über eine kurze Zeit war, sich den Anordnungen der Straßenaufsicht widersetzt hat. Bei den Anordnungen nach dem Abs 4 des § 97 StVO handelt es sich um sogenannte Weisungen und Maßnahmen außerhalb der Verkehrsregelung. Anordnungen nach Absatz 4 dürfen nur nach Maßgabe der Verkehrserfordernisse gegeben werden und müssen jedem Straßenbenützer einzeln erteilt werden.

Im gegenständlichen Fall war die Polizei berechtigt gewesen, auf Grund der Transitblockade das Halten und dann das Parken am Pannenstreifen anzuordnen, obwohl dies ansonsten verboten wäre. Das Weisungsrecht gestattet nicht Ausnahmen zu bewilligen. (Siehe StVO Bürstl Sommereder, Manz Große Gesetzesausgabe 11,  Stand 1.10.2003 Seite 984, 10).

 

Auch hier ist dem Berufungswerber fahrlässiges Verhalten zur Last zu legen. Insgesamt ergibt sich aus der Darstellung der Einvernahme des Beschuldigten sowie des Zeugen, dass der Berufungswerber diese Übertretungen gesetzt hat. Die Übertretungen wurden vom Berufungswerber auch nicht direkt bestritten, sondern hat er versucht, sein Verhalten zu erklären und zu entschuldigen. Sein Hauptargument, dass ihm die Transitblockade nicht betroffen hat, und er das Recht gehabt hat, mit den Beamten zu diskutieren, ob das Transitverbot auch auf ihn zutreffe, geht ins Leere. Zum einen wurde die Transitblockade ausreichend über die Medien und die Presse angekündigt. Hier ist auf § 44 Abs 5 StVO hinzuweisen, wonach Verordnungen die vom Bundesminister für Wissenschaft, von einer Landesregierung oder von einer Bezirksverwaltungsbehörde erlassen werden, sofern sie nicht anders rechtzeitig und wirksam kundgemacht werden können, durch Verlautbarungen in der Presse oder im Rundfunk oder im Fernsehen kundzumachen sind. Diesbezüglich ist in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur 19. StVO-Novelle (1580 BLGNR 18. GB) festgehalten, dass infolge der sich rasch ändernden Verkehrssituation es oft nicht möglich ist straßenpolizeiliche Verordnungen auf Grund der in der StVO 1960 und in anderen Gesetzen vorgesehenen Kundmachungsvorschriften so rechtzeitig kundzumachen, dass sie zur Vermeidung akuter Verkehrsbeeinträchtigungen und Gefahren wirksam werden können. In solchen Fällen soll nur eine Kundmachung durch Verlautbarung in der Presse oder im Rundfunk oder im Fernsehen möglich sein. Diese Vorschrift stellt somit eine Sondernorm zu den übrigen einschlägigen Kundmachungsvorschriften dar. Sie tritt bei Vorliegen der Voraussetzungen an die Stelle dieser einschlägigen Kundmachungsvorschriften. Auf den in Abs 5 aufgezählten Kundmachungsformen ist die den jeweiligen Erfordernissen Angemessenste auszuwählen. Die Kundmachungsvorschrift bezieht sich auf sämtliche Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes für die die genannten Behörden zuständig

sind. Der Wortlaut der Bestimmung ist dem § 2 Abs 2 des Tierseuchengesetzes nachgebildet. ?(RV 94)?

 

Die Kundmachung von Verordnungen gemäß Abs 5 ist somit nur zulässig, wenn eine straßenpolizeiliche Verordnung anders nicht rechtzeitig kundgemacht werden könnte, um plötzlich auftretenden akuten Verkehrsbeeinträchtigungen und Gefahren zu begegnen.

 

§ 99 Abs 3 lit a StVO normiert, dass eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis zu Euro 726,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, ?  gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Im gegenständlichen Fall hat der Berufungswerber ein durchschnittliches Einkommen in der Höhe von Euro 1.200,00 geltend gemacht, er hat Schulden für die Abzahlung eines Hauses und ist unterhaltspflichtig für einen Sohn mit 17 Jahren, sowie für die Ehegattin.

 

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Unter Berücksichtigung seines grob fahrlässigen  Verhaltens gegen eine Anordnung des entsprechenden Polizeibeamten ist die Berufungsbehörde zur Ansicht gekommen, dass die über den Berufungswerber bezüglich Punkt 1 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,00 durchaus schuldangemessen ist und absolut erforderlich ist um den Berufungswerber in Hinkunft zu einem gesetzeskonformen Verhalten im Straßenverkehr zu veranlassen.

 

Dasselbe gilt auch für Punkt 2 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses. Die Behinderung von nachfolgendem Verkehr kann zu einer großen Gefährdung der gesamten Verkehrsteilnehmer führen und ist keinesfalls als Kavaliersdelikt zu werten, auch hier ist die über den Berufungswerber verhängte Geldstrafe durchaus angemessen zu bezeichnen.

 

§ 99 Abs 3 lit j StVO normiert, dass eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis zu Euro 726,00 zu bestrafen ist, wer in anderer als der in lit a bis h sowie in den Abs 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c und 4 bezeichneten Weise Gebote, Verbote oder Beschränkungen sowie Auflagen, Bedingungen oder Fristen in Bescheiden nicht beachtet.

 

Im gegenständlichen Fall ist erwiesen, dass der Berufungswerber erst nach mehrmaligen Aufforderungen den Anordnungen des Polizeibeamten Folge geleistet hat und sein Fahrzeug auf den Pannenstreifen gelenkt hat. Die über ihn verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,00 ist unter Berücksichtigung, dass die Polizei auf Grund des Verhaltens des Berufungswerbers auch noch mit erheblichen Behinderungen auf der Autobahn fertig werden musste, durchaus angemessen und keinesfalls als überhöht zu werten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Im, gegenständlichen, Fall, war, die, Polizei, berechtigt, gewesen, auf, Grund, der, Transitblockade, das, Halten, Parken, am, Pannenstreifen, anzuordnen, obwohl, dies, ansonsten, verboten, wäre, Das, Weisungsrecht, gestattet, nicht, Ausnahmen, zu, bewilligen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten