Ist im Tatortbereich von einer "engen Stelle der Fahrbahn" auszugehen, auf der das Halten und Parken im Sinne der Bestimmung des § 24 Abs 1 lit b StVO untersagt ist, so kann das Tatbild des § 23 Abs 1 StVO nicht verwirklicht werden, weil dies zur Voraussetzung hat, daß ein Halten und Parken an der Tatörtlichkeit an sich gestattet gewesen wäre, da weder die Regelung des § 23 Abs 2 noch die im § 24 StVO geregelten Halte- und Parkverbote dem entgegengestanden wären (Einstellung des Verfahrens).