RS UVS Kärnten 1997/03/06 KUVS-186/1/97

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Veröffentlicht am 06.03.1997
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Rechtssatz

Ist im Tatortbereich von einer "engen Stelle der Fahrbahn" auszugehen, auf der das Halten und Parken im Sinne der Bestimmung des § 24 Abs 1 lit b StVO untersagt ist, so kann das Tatbild des § 23 Abs 1 StVO nicht verwirklicht werden, weil dies zur Voraussetzung hat, daß ein Halten und Parken an der Tatörtlichkeit an sich gestattet gewesen wäre, da weder die Regelung des § 23 Abs 2 noch die im § 24 StVO geregelten Halte- und Parkverbote dem entgegengestanden wären (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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