RS UVS Kärnten 1995/05/24 KUVS-181/3/95

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Veröffentlicht am 24.05.1995
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Rechtssatz

Gemäß § 23 Abs 1 StVO hat der Lenker das Fahrzeug zum Halten oder Parken unter Bedachtnahme auf die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes so aufzustellen, daß kein Straßenbenützer gefährdet und kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder am Wegfahren gehindert wird. Läßt die Umschreibung des Tatbildes des erstinstanzlichen Straferkenntnisses bei Darstellung der Tat vermissen, in welcher Art und Weise das Fahrzeug ohne Bedachtnahme auf die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes abgestellt war und hiebei einen Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren hinderte, so ist das Konkretisierungsgebot verletzt (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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