Die Bestimmung des § 23 Abs 1 StVO 1960 ist nur dann anwendbar, wenn das Halten und Parken an sich gestattet ist, also einem solchen Verhalten weder die Bestimmung des § 23 Abs 2 noch die im § 24 StVO normierten Halte- und Parkverbote entgegenstehen. Letzteres liegt dann vor, wenn das Fahrzeug des Beschuldigten als auch das mutmaßlich am wegfahren gehinderte Fahrzeug entgegen der Bestimmung des § 24 Abs 3 StVO (sohin auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr obwohl nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei bleiben) abgestellt waren.