Eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 3 lit a iVm § 23 Abs 1 StVO kann nur begangen werden, wenn an der betreffenden Stelle das Halten und Parken eines Fahrzeuges an sich erlaubt ist, und zwar, weil einem solchen Verhalten weder die Bestimmung des § 23 Abs 2 noch die im § 24 normierten Halte- bzw Parkverbote entgegenstehen (Einstellung des Verfahrens).