§23 Abs1 StVO bezweckt u.a. die möglichst weitgehende Freihaltung der Fahrbahn, um die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs zu gewährleisten. Nach Ansicht der Berufungsbehörde dient diese Bestimmung jedoch nur dem Schutz der bereits auf der Fahrbahn befindlichen Verkehrsteilnehmer, nicht jedoch dem erst in die Fahrbahn einfahrenden Fahrzeuglenker. Dieser wird nach Ansicht der Berufungsbehörde durch den § 23 Abs. 3 StVO geschützt, der bestimmt, daß der Lenker eines Fahrzeuges, falls er vor einer Haus- oder Grundstückseinfahrt hält, im Fahrzeug zu verbleiben und beim Herannahen eines Fahrzeuges, dessen Lenker die Haus- oder Grundstückseinfahrt benützen will, die Aus- oder Einfahrt unverzüglich freizumachen hat.
Dadurch daß die Erstbehörde dem Berufungswerber zur Last gelegt hat, das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt so abgestellt zu haben, daß andere Straßenbenützer gefährdet oder am Vorbeifahren gehindert wurden, hat sie dem Berufungswerber ein Verhalten zum Vorwurf gemacht, das dieser nicht gesetzt hat.