RS UVS Kärnten 2001/03/22 KUVS-1440/5/2000

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Veröffentlicht am 22.03.2001
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Rechtssatz

Das Hindern am Vorbei- oder Wegfahren bedeutet nicht eine Behinderung, sondern eine fahrtechnische oder rechtliche Unmöglichkeit des Vorbei- oder Wegfahrens. Der Begriff "gehindert" iSd § 23 Abs. 1 StVO bedeutet hingegen das Unmöglichmachen eines Verkehrsvorganges und ist daher als stärker anzunehmen als der Begriff des "Behinderns", welches meist nur eine Erschwerung eines Verkehrsvorganges bezeichnet, wobei kurzfristige und durch einfache Fahrmanöver zu behebende Behinderungen eines anderen Lenkers den Tatbestand noch nicht erfüllt.

Wird jedoch die Tat dem Berufungswerber nicht in der gesetzlich vorgesehenen Form vorgehalten und ist ihm die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale unmöglich, sodass Zweifel darüber bestehen bleiben, wofür der Täter bestraft worden ist, ist das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Lenker, Parken, Fahrzeug, Halten, Vorbeifahren, Wegfahren, Konkretisierung des Spruches, Tatbestand, Tat, Täter, Tatumstände, Zuordnung des Tatverhaltens, Identität der Tat, Behinderung, Fahrmanöver, Tatbestandsmerkmale, Spruch
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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