RS UVS Oberösterreich 1997/12/05 VwSen-105038/9/Br

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Veröffentlicht am 05.12.1997
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Rechtssatz

Der § 23 Abs.1 StVO 1960 lautet: Der Lenker hat das Fahrzeug zum Halten oder Parken unter Bedachtnahme auf die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes so aufzustellen, daß kein Straßenbenützer gefährdet und kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder am Wegfahren gehindert wird. Die Abstellung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges auf einer zum Geradeausfahren bestimmten Fahrspur - wenn dies etwa verkehrsbedingt indiziert ist - um etwa das Ausparken zu ermöglichen, ist nicht strafbar, selbst wenn sie zu einer kurzzeitigen Behinderung des Nachfolgeverkehrs führt. Der § 97 Abs.4 StVO 1960 lautet: Die Organe der Straßenaufsicht sowie die nach Abs. 3 betrauten Organe sind, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs erfordert, berechtigt, einzelnen Straßenbenützern für den Einzelfall Anordnungen für die Benützung der Straße zu erteilen, und zwar auch solche, die von den sonstigen diesbezüglichen Bestimmungen abweichen. Diese Anordnungen dürfen

a) nur gegeben werden, wenn ihre Befolgung ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist,

b) nur befolgt werden, wenn dies ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.

Demnach genügt als Voraussetzung für die Anordnung durch ein Organ der Straßenaufsicht, wenn entweder die Sicherheit oder die Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs diese Anordnung im Einzelfall erfordert (vgl. VwGH 4.9.1986, Zl. 86/02/0062). Wenn der Meldungsleger diese Anordnung angesichts des unmittelbar bevorstehenden Ausparkens eines Fahrzeuges und des in diesem Zusammenhang freiwerdenden Parklücke getan hat und der Berufungswerber folglich diese Parklücke benützte, so ist er damit der Weisung zum Wegfahren ohnedies nachgekommen, wobei dahingestellt bleiben kann, ob diese Weisung angesichts einer solchen Situation noch auf § 97 StVO 1960 als "erforderlich" gestützt werden konnte.

Schlagworte
Ausparken, Abwarten, Fließverkehr
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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