§ 23 Abs 1 StVO ist nur dann anwendbar, wenn das Halten und Parken an sich gestattet ist, und zwar weil einem solchen Verhalten weder die Bestimmung des § 23 Abs 2 StVO, wonach ein Fahrzeug am Rande der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufgestellt wird, noch die im § 24 StVO normierte Halte- bzw Parkverbote entgegenstehen. Wenn der Beschuldigte entgegen der Bestimmung des § 23 Abs 2 StVO sein Fahrzeug zum Parken abgestellt hat, liegen die Voraussetzungen der Anwendbarkeit des § 23 Abs 1 StVO nicht vor (Einstellung des Verfahrens).