RS UVS Kärnten 1993/07/01 KUVS-1011/1/93

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Veröffentlicht am 01.07.1993
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Rechtssatz

§ 23 Abs 1 StVO ist nur dann anwendbar, wenn das Halten und Parken an sich gestattet ist, und zwar weil einem solchen Verhalten weder die Bestimmung des § 23 Abs 2 StVO, wonach ein Fahrzeug am Rande der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufgestellt wird, noch die im § 24 StVO normierte Halte- bzw Parkverbote entgegenstehen. Wenn der Beschuldigte entgegen der Bestimmung des § 23  Abs 2 StVO sein Fahrzeug zum Parken abgestellt hat, liegen die Voraussetzungen der Anwendbarkeit des § 23 Abs 1 StVO nicht vor (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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