Gemäß § 23 Abs 1 StVO hat der Lenker das Fahrzeug zum Halten oder Parken unter Bedachtnahme auf die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes so aufzustellen, daß kein Straßenbenützer gefährdet und kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder am Wegfahren gehindert wird. Eine solche Behinderung liegt dann vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer mit seinem Fahrzeug wegen des Abstellens des Fahrzeuges des Beschuldigten auf einer Abstellfläche erst durch Abschleppen des Beschuldigtenfahrzeuges wieder wegfahren kann. Dabei ist die Frage, wann der Beschuldigte sein Fahrzeug tatsächlich dort abgestellt und zu welchem Zeitpunkt der Lenker des behinderten Fahrzeuges erstmals zu seinem Fahrzeug zurückkehrte, ohne rechtliche Relevanz, da die tatsächliche Dauer der Behinderung kein Tatbestandsmerkmal ist.