Ein Hindern am Vorbeifahren im Sinne des § 23 Abs 1 StVO liegt vor, wenn durch die Abstellung des Fahrzeuges ein Wegfahren aus einer Parklücke ohne Benutzung des Gehsteiges und/oder einer Berührung anderer Fahrzeuge, und somit der konkreten Gefahr der Verursachung eines Verkehrsunfalles nicht möglich ist. Hiebei ist auf einen durchschnittlich ausgebildeten und geschickten Fahrzeuglenker abzustellen, der ein solches Fahrmanöver ohne komplizierte Lenkmanöver oder größeren Zeitaufwand durchführen kann. Kurzfristige, d h etwa zwei- bis dreimalige Reversiermanöver und/oder durch einfache Fahrmanöver zu behebende Behinderungen stellen den Tatbestand nach § 23 Abs 1 StVO nicht dar.