Die Halteverbot- und Parkverbot nach § 23 Abs 1 StVO ist auch gegenüber abgestellten Anhängern ohne Zugfahrzeug zu beachten. Zwar war es beim gegenständlichen Abstellvorgang, bei dem ein PKW auf einem Parkplatz in vorderer Fahrzeugreihe geparkt wurde, nicht mehr gewährleistet, dass ein am selben Parkplatz in zweiter Reihe abgestellter Anhänger zum Wegfahren gerade hinausgezogen werden konnte. Jedoch konnte bei einer freien Fahrbahnbreite von zumindest 5 Metern zwischen dem Anhängers und der vorderen Fahrzeugreihe nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass auch ein Herausziehen des Anhängers in Schrägposition des Zugfahrzeuges - allenfalls unter Mithilfe eines Einweisers - unmöglich war, zumal der Drehpunkt der starren Anhängerdeichsel im Bereich der Ankupplungsvorrichtung lag und damit die Winkelstellung zwischen dem Zugfahrzeug und dem Anhänger nur in der Länge der Deichsel des Anhängers ihre Begrenzung fand. Damit war nicht beweisbar, dass durch das Abstellen des PKW ein LKW-Lenker im Sinne einer Übertretung des § 23 Abs 1 StVO gehindert war, mit dem abgestellten Anhänger wegzufahren. Auch ein geprüfter Kraftfahrer, der seinen PKW auf einem für mehr als 100 Fahrzeuge ausgelegten und nicht reglementierten Parkplatz gegen 08:00 Uhr früh innerhalb einer bereits bestehenden Reihe von 15 bis 20 Fahrzeugen abstellt, die von der zweiten Fahrzeugreihe fünf bis sechs Meter entfernt ist, muss nicht davon ausgehen, dass er dadurch ein Fahrzeug daran hindert kann, mit einem in der zweiten Fahrzeugreihe abgestellten Anhänger wegzufahren. Erlaubt doch eine solche Distanz sowohl Lenkern von PKWs als auch von LKWs eine ungehinderte Durchfahrt zwischen den zwei Fahrzeugreihen. Dass nicht nur ein gerades Herausziehen von Anhängern aus Abstellflächen möglich ist, lehrt schon die Erfahrung im Straßenverkehr, wonach LKWs mit Anhänger auch engere Kreisverkehre oder Kehren auf Alpenstraßen befahren.