Notwendige Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach §24 Abs3 litd StVO ist, daß die Straße am Tatort mindestens eine Breite von zwei Fahrstreifen hat. Weist sie nur einen Fahrstreifen auf, kann die "lex specialis" des §24 Abs3 litd StVO gar nicht zur Anwendung kommen, sondern allenfalls die Generalbestimmung des §23 Abs1 StVO oder allenfalls die Bestimmung des §24 Abs1 litb, 1Fall StVO.