Die Bestimmung des § 23 Abs 1 StVO ist nur dann anwendbar, wenn das Halten und Parken an sich gestattet ist, und zwar weil einem solchen Verhalten weder die Bestimmung des § 23 Abs 2 StVO, indem ein Fahrzeug am Rande der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufgestellt wird, noch die im § 24 StVO normierten Halte- bzw Parkverbote entgegenstehen. Hält oder parkt die Beschuldigte ihr Fahrzeug an einer "engen Stelle", also bei einer Fahrbahnbreite von 2,50 m und darunter, wo das Parken und Halten überhaupt verboten ist (VwGH 17.1.1975, ZVR 1975/244 u.a.), so verwirklicht die Beschuldigte nicht das Tatbild nach § 23 Abs 1 StVO, weil dies zur Voraussetzung hätte, daß ein Halten und Parken an der Tatörtlichkeit an sich gestattet gewesen wäre, da weder die Regelung des § 23 Abs 2 noch die im § 24 StVO geregelten Halte- und Parkverbote dem entgegengestanden wären (Einstellung des Verfahrens).