Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Martina Strele über die Berufung des Herrn J.R., Boden 26, 6322 Kirchbichl gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 04.10.2000, Zahl IVc/ST-13351/00 wie folgt:
I)
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs 1 und 51 e Abs 1 VStG wird der Berufung hinsichtlich Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, das Straferkenntnis hinsichtlich Spruchpunkt 1) behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
II)
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs 1 und 51 e Abs 1 VStG wird die Berufung hinsichtlich Spruchpunkt 2) als unbegründet abgewiesen.
III)
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs 1 und 51 e Abs 1 VStG wird die Berufung hinsichtlich Spruchpunkt 3) als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Beschuldigte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der jeweils verhängten Strafe, somit zu Spruchpunkt
2) S 300,-- (EUR 21,80) und zu Spruchpunkt 3) S 1.000,-- (EUR 72,67) zu bezahlen.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
?Sie haben am 06.09.2000 zwischen 9:45 Uhr bis 11:00 Uhr als Lenker bzw. Verantwortlicher des Traktors mit Anhänger, Kennzeichen (ohne), in Kirchbichl, Ortsteil Boden Höhe Nr. 26, die öffentliche Privatstraße/Gemeindestraße
1) durch das Abstellen eines Traktors (Marke Holder) samt Anhänger auf Höhe des dort befindlichen Kapellenhauses (Fahrzeug wurde quer abgestellt), eine Durchfahrt mit einem Fahrzeug an dieser Stelle unmöglich gemacht. Zudem wurde das Fahrzeug nicht unverzüglich entfernt (laut Anzeige); dadurch kam es zu einer Beeinträchtigung des Straßenverkehrs (genauere Ausführung zu Beeinträchtigung siehe unter Begründung des Gendarmeriebeamte. Bescheides)
2) das Kraftfahrzeug zum Parken so aufgestellt, dass der Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren gehindert wurde.
3) das Kraftfahrzeug, Traktor, ohne Bewilligung und ohne Kennzeichentafeln abgestellt und trotz Weisung der Gendarmerie nicht sofort entfernt, sodass die Festnahme ausgesprochen werden musste. Erst nach der Festnahme wurde der Traktor, der die gesamte Fahrbahn blockierte, entfernt.?
Dadurch habe er Verwaltungsübertretungen zu Spruchpunkt 1) nach § 89a Abs 1 und 2 StVO, zu Spruchpunkt 2) nach § 23 Abs 1 StVO und zu Spruchpunkt 3) § 82 Abs 2 StVO iVm § 99 Abs 3 lit d StVO begangen und es wurde über ihn Geldstrafen zu den Punkten 1) und 2) von jeweils S 1.500,-- (EUR 109,01) und zu Punkt 3) in Höhe von S 5.000,-- (EUR 363,36), im Uneinbringlichkeitsfall zu Punkten 1) und 2) jeweils 60 Stunden und zu Punkt 3) 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Weiters wurde er zu einem Beitrag der erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt S 800,-- (EUR 58,14) verpflichtet.
In seiner fristgerecht erhobenen Berufung führte der Berufungswerber aus, dass er mit dem gegenständlichen Traktor am 06.09.2000 um ca. 9:30 Uhr mit Arbeiten innerhalb seines Hofes bei der Kapelle beschäftigt gewesen sei. Er habe Steine aufgeladen und habe anschließend diese mit dem Traktor wegfahren wollen. Kurz nachdem er die Arbeiten begonnen habe, sei ein Anruf der Fa. Spar gekommen. Aufgrund einer Vereinbarung könne er immer wieder Lebensmittelreste abholen, um diese als Hühnerfutter zu verwenden. Auch an diesem Tag sei ihm telefonisch mitgeteilt worden, dass er die Reste umgehend holen könne. Daher sei er mit seinem zweiten Traktor nach Wörgl gefahren, für diesen habe er auch das Wechselkennzeichen gebraucht. Er habe nach seiner Rückkehr vorgehabt, seine Arbeiten bei der Kapelle wieder aufzunehmen und habe daher den gegenständlichen Traktor dort stehen lassen. Da ohnehin sein Bruder am Hof anwesend gewesen sei, die Straße nur von einem eng eingeschränkten Personenkreis benützt werden dürfte und die Straße erst wieder seit dem Morgen des gegenständlichen Tages befahrbar gewesen sei, habe er ohne Bedenken den Traktor stehen lassen. Bei seiner Rückkehr sei bereits die Gendarmerie anwesend gewesen. Es habe sich eine Diskussion entwickelt in der er versucht habe, den Beamten darzulegen, dass dies eine Privatstraße sei und ohnehin keine Verkehrsteilnehmer konkret behindert worden seien. Er habe infolge seinen Traktor nach Aufforderung der Beamten entfernt. Es sei nicht richtig, dass er sich geweigert habe den Traktor zu entfernen, es sei auch nie die Festnahme gegen ihn ausgesprochen worden. Die Erstbehörde lege es offensichtlich darauf an, ihm aufgrund des folgenschweren Radunfalles auf dieser Straße ihm alle nur erdenklichen Probleme zu bereiten und ihn mit entsprechenden Strafverfahren zu verfolgen. Dass dieser Vorfall in der Begründung des angefochtenen Bescheides angeführt werde, weise darauf hin, dass die erkennende Behörde nicht unbefangen sei und den Sachverhalt nicht objektiv beurteilt habe.
In rechtlicher Hinsicht führte der Berufungswerber in seiner Berufung aus, dass eine Bestrafung gemäß § 89 a Abs 1 und 2 StVO gar nicht möglich sei, da es in dieser Gesetzesstelle nur darum gehe, dass die Behörde die Entfernung auf der Straße befindlicher Gegenstände, welche den Verkehr behindern ohne weiteres Verfahren zu veranlassen habe. Auch § 23 Abs 1 StVO sei nicht anzuwenden, da es sich einerseits um eine unzulässige Kumulation handle und andererseits hätte wie schon ausgeführt worden sei, sein Bruder jederzeit den Traktor entfernen können. Es wäre unter Berücksichtigung, dass es sich bei seinen Arbeiten um Ladetätigkeiten gehandelt habe, die noch dazu auf einer Privatstraße mit einem sehr eingeschränkten Benützerkreis durchgeführt worden sei, keine Strafe gemäß § 23 Abs 6 StVO zu verhängen gewesen. Überdies sei auch eine Bestrafung gemäß § 82 Abs 2 StVO nicht gerechtfertigt, da die Verkehrsbehinderung sicherlich die gleiche gewesen wäre, hätte er lediglich den Anhänger so, wie er vorgefunden worden sei, stehengelassen. Darüber hinaus erscheine die von der erkennenden Behörde angenommene Verschuldensform des Vorsatzes jedenfalls fragwürdig. Auch die willkürliche Festsetzung der Strafe in Höhe von S 5.000,-- (EUR 363,36) spreche nicht für eine objektive Beurteilung des Sachverhaltes. Unabhängig davon, dass die Schuldvorwürfe nicht gerechtfertigt seien, seien die verhängten Geldstrafen bei weitem überhöht und unangemessen.
Aufgrund des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafaktes steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest:
Am 06.09.2000 in der Zeit zwischen ca. 09:45 und 11:00 Uhr hat der Berufungswerber in Boden Nr. 26, 6322 Kirchbichl, im unmittelbaren Hofbereich des Pfenninglandanwesens, auf Höhe der Kapelle seinen Traktor Marke Holder mit einem schweren Einachsanhänger quer über die Straße abgestellt. Weder am Traktor noch am Anhänger war ein Kennzeichen angebracht. Zum angeführten Zeitpunkt hielt sich der Berufungswerber nicht auf dem Hof auf. Er kam ca. gegen 10:50 Uhr mit einem anderen Traktor aus Richtung Wörgl kommend am Hof an. Zwischenzeitlich waren bereits zwei Gendarmeriebeamte beim Traktor, der quer über der Straße stand. Über telefonischen Auftrag der Erstbehörde wurde die Abschleppfirma Sch. in Wörgl verständigt, die das Verkehrshindernis abschleppen sollte. Nach der Rückkehr des Berufungswerbers von Wörgl, wurde er aufgefordert, den Traktor von der Straße zu entfernen, dieser weigerte sich jedoch. Infolge wurde ihm die Festnahme angedroht, nachdem er sich weiterhin weigerte den Traktor zu entfernen, wurde die Festnahme ausgesprochen. Nach deren Ausspruch war der Berufungswerber dann doch bereit den Traktor von der Straße zu lenken. Somit wurde die Festnahme umgehend wieder aufgehoben. (Anzeige des GZ Kirchbichl vom 06.09.2000, GZ P 986/00 und zwei Lichtbilder)
Das gegenständliche Straßenstück war vor dem 06.09.2000 über einen längeren Zeitraum unpassierbar. Die Wiederherstellung der Fahrbahn erfolgte durch die Gemeinde Kirchbichl. Die Straße war erstmals am 06.09.2000 in den Morgenstunden wieder befahrbar.
Mit Kaufvertrag vom 04.03.1998 hat die Gemeinde Kirchbichl das Weggrundstück 1459 (Pfenninglandstraße) zur Übernahme in das öffentliche Gut und zwecks Widmung als Gemeindestraße käuflich erworben. Die unmittelbare Durchfahrt, somit das gegenständliche Straßenstück durch den Hof ?Pfenningland? bildet das Grundstück mit der Nr. 1456/8. Dieses Grundstück verblieb im Eigentum der Verkäuferin E.T., der Lebensgefährtin des Berufungswerbers. Im genannten Kaufvertrag wurde jedoch vereinbart, dass das Gst. 1456/8 dem Gemeingebrauch gewidmet wird, sodass es sich dabei um eine öffentliche Privatstraße handelt. Diese Erklärung wurde seitens der Verkäuferin auch ausdrücklich der Gemeinde Kirchbichl gegenüber als Behörde abgegeben. Die Verkäuferin hat gleichzeitig auf einen Widerruf dieser Widmung verzichtet. Zusätzlich hat sie für sich und ihre Rechtsnachfolger im Eigentum des Gst. 1456/8 der Gemeinde Kirchbichl das Geh- und Fahrrecht, eingeschränkt auf den Anrainerverkehr, eingeräumt. (Kaufvertrag vom 04.03.1998 abgeschlossen zwischen Elisabeth Treichl und der Gemeinde Kirchbichl, beiliegend im Akt des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol GZ 1999/12/209)
Rechtlich ist dieser Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Die StVO gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Ob eine Straße, eine Straße mit öffentlichem Verkehr ist, ist nach ihrer Benützung und nicht nach den Besitz- und Eigentumsverhältnissen am Straßengrund zu beurteilen. Entscheidend ist die Bestimmung für den allgemeinen Gebrauch, d.h. die Widmung (VfGH 01.07.1971, ZVR 1972/127).
Aus dem alleinigen Umstand, dass eine Straße nur von einer bestimmmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern befahren werden darf, z.B. nur von Anrainern, kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt. (VwGH 14.12.1972, 11/72)
Ein Verkehr findet dann statt, wenn die Straße von Fahrzeugen oder Fußgängern mit einer gewissen Regelmäßigkeit benützt wird. Die tatsächliche Benützung der nach der StVO zum Fahren (bzw. zum Gehen) bestimmten Flächen durch Fahrzeuge (oder Passanten), schafft unabhängig von dem Zweck und dem Umfang ihres Gebrauches Verkehr. (OGH 22.06.1965, ZVR 1966/1)
Im vorliegenden Fall wurde das gegenständlichen Straßenstück, welches zwar im Privateigentum steht, für den Gemeingebrauch gewidmet. Der Gemeinde Kirchbichl wurde ein Geh- und Fahrrecht eingeschränkt auf den Anrainerverkehr eingeräumt. Daher ist im Sinne der oben zitierten Entscheidungen die StVO zweifellos auf das gegenständliche Straßenstück anzuwenden.
Hinsichtlich Spruchpunkt 1):
Gemäß § 89a Abs 1 StVO haben Lenker von Fahrzeugen dafür zu sorgen, dass Steine oder andere Gegenstände, die unter die Räder des Fahrzeuges gelegt worden sind, um das Abrollen zu verhindern, vor der Weiterfahrt von der Straße entfernt werden. Kann mit einem Fahrzeug wegen einer Betriebsstörung die Fahrt nicht fortgesetzt werden, so hat der Lenker, wenn das Fahrzeug ein Hindernis bildet, für die eheste Entfernung des Fahrzeuges von der Fahrbahn zu sorgen.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich weder um ?Steine oder andere Gegenstände die unter die Räder des Fahrzeuges gelegt worden sind? noch um ein Fahrzeug, das wegen einer Betriebsstörung die Fahrt nicht fortsetzten konnte. Der vorliegende Sachverhalt entzieht sich daher der Anwendung des § 89a Abs 1 StVO.
Gemäß § 89a Abs 2 StVO hat die Behörde die Entfernung des Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen, wenn durch einen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig oder nicht betriebsfähig sein, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und dergleichen der Verkehr beeinträchtigt wird.
Der Berufungswerber hat auf der gegenständlichen Straße mit öffentlichem Verkehr durch das Abstellen seines Fahrzeuges den Verkehr beeinträchtigt. Daher hatte die Erstbehörde die Entfernung des Traktors ohne weiteres Verfahren zu veranlassen. Dies ist auch durch den Auftrag an die Abschleppfirma aus Wörgl, das Hindernis von der Straße zu entfernen, geschehen.
Gemäß § 99 Abs 3 lit j StVO begeht eine Verwaltungsübertretung, wer in anderer als der in lit a bis h sowie in den Abs 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b und 4 bezeichneter Weise Gebote, Verbote oder Beschränkungen sowie Auflagen, Bedingungen oder Fristen in Bescheiden nicht beachtet.
Bei einer gemeinsamen Betrachtung der §§ 89a Abs 1 und 2 und 99 Abs 3 lit j StVO ergibt sich sohin, dass das dem Berufungswerber unter den Spruchpunkten 1.) zur Last gelegte Verhalten im Sinne der bezogenen Gesetzesbestimmungen nicht strafbar ist.
Bei § 89a Abs 2 handelt es sich nämlich um Maßnahmen, die aufgrund unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt von der Behörde ohne weiteres Verfahren zu setzen sind. Es handelt sich also um behördliche Maßnahmen, die entweder selbständig oder neben einem Verwaltungsstrafverfahren gesetzt werden können und die zur Folge haben, dass dem Inhaber im Sinne des § 89a Abs 7 StVO Kosten erwachsen.
In der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache wurden einerseits solche Maßnahmen gesetzt und dem Berufungswerber auch die Kosten für diese Maßnahmen aufgetragen sowie andererseits kumulativ auch ein Verwaltungsstrafverfahren eröffnet, welches sich unter anderem ebenfalls auf § 89a StVO stützt und in dem über den Berufungswerber eine Geldstrafe von S 1.500,-- (EUR 109,01), im Uneinbringlichkeitsfall 60 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde. Dies ist aber im Hinblick auf § 89 a StVO nicht zulässig, weil diese Bestimmung keine Straftatbestände enthält.
Daher war hinsichtlich des Spruchpunktes 1) des angefochtenen Straferkenntnisses der Berufung Folge zu geben und das Verfahren einzustellen.
Hinsichtlich Spruchpunkt 2):
Gemäß § 23 Abs 1 StVO hat der Lenker das Fahrzeug zum Halten oder Parken unter Bedachtnahme auf die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes so aufzustellen, dass kein Straßenbenützer gefährdet und kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder am Wegfahren gehindert wird. Dabei kommt es nicht darauf an, dass ein Lenker eines anderen Fahrzeuges konkret am Vorbeifahren oder am Wegfahren gehindert wird bzw. eine anderer Straßenbenützer konkret gefährdet wird (VwGH 18.12.1981, 81/02/0158).
Der Zweck der zitierten Schutznorm (§ 23 StVO) ist, dass bei gebotener Ausnützung des vorhandenen Platzes der Ort der Aufstellung des Kraftfahrzeuges so gewählt wird, dass kein Straßenbenützer dadurch gefährdet oder behindert wird oder werden kann.
Weiters bezweckt § 23 Abs 1 und 2 StVO die Fahrbahn möglichst weitgehend für den Verkehr freizuhalten und kein Verkehrshindernis inmitten der Fahrbahn aufkommen zu lassen. (OGH 17.04.1986, 8 Ob 22/86, ZVR 1987/48)
Dem Begriff ?Parken? entspricht gemäß § 2 Abs 1 Z 28 StVO dem Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine länger als 10 Minuten dauernde Zeitspanne.
Der Berufungswerber hat also durch das Stehenlassen des Traktors am 06.09.2000 im Zeitraum zwischen ca. 9:50 Uhr und 11:00 Uhr den Traktor ?geparkt?.
Dadurch, dass er den Traktor quer über die Fahrbahn aufstellte, entstand ein Verkehrshindernis inmitten auf der Fahrbahn. Der Traktor war so abgestellt, dass es einem Lenker eines anderen Fahrzeuges unmöglich gewesen wäre vorbeizufahren ohne die öffentliche Privatstraße zu verlassen. Somit hat der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs 1 StVO jedenfalls in objektiver Hinsicht zu verantworten.
In subjektiver Hinsicht ist von einem Verschulden des Berufungswerbers auszugehen. Als Begehungsweise wird dem Berufungswerber vorsätzliches Verhalten vorgeworfen. Die Berufungsbehörde geht davon aus, dass der Berufungswerber die oben ausgeführte Rechtslage des gegenständlichen Straßenstückes mit Sicherheit kannte und er sich auch bewußt war, dass das Straßenstück, welches zudem nach längerem Zeitraum in den Morgenstunden des 06.09.2000 erstmals wieder passierbar war, für den Anrainerverkehr zugänglich sein muss und er daher die Straße frei zu halten hat. Seinen Einwendungen in der Berufung ist entgegen zu halten, dass es den Erfahrungen des täglichen Lebens nur entsprochen hätte, dass er den Traktor von der Straße beseitigt, bevor er sich für zwei Stunden vom Hof und damit auch vom abgestellten Traktor entfernt. Sein Vorbringen, dass sein Bruder anwesend war und er jederzeit den Traktor entfernen hätte können, ist nicht einsichtig. Berücksichtigt man auch die Probleme, die es offensichtlich immer wieder um dieses Straßenstück gibt und den Umstand, dass gerade erst am Morgen des gegenständlichen Tages diese Straße erstmals wieder passierbar gewesen wäre, kommt die Berufungsbehörde so wie auch schon die Erstbehörde zu der Ansicht, dass es dem Berufungswerber geradezu daraufangekommen ist, das Straßenstück erneut unpassierbar zu machen bzw. zumindest das Durchfahren in erheblichem Ausmaß zu erschweren. Somit hat der Berufungswerber die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten.
Der Strafrahmen der einschlägigen Strafbestimmung § 99 Abs 3 lit a StVO sieht eine Geldstrafe bis zu S 10.000,-- vor. Als mildernd wird gewertet, dass der Berufungswerber nur über S 7.000,-- (EUR 508,71) monatlich verfügt. Wenn für eine Übertretung, zu deren Begehung Fahrlässigkeit ausreicht, vorsätzlich begangen wird, so ist dies als Erschwergungsgrund zu werten. Somit wird im vorliegenden Fall das erhebliche Ausmaß des Verschuldens und die Strafvormerkungen als erschwerend gewertet.
Daher ist die verhängte Geldstrafe auf keinen Fall als überhöht anzusehen. Die Höhe der Strafe ist auch hinsichtlich spezialpräventiver Gründe notwendig, da es in der Vergangenheit immer wieder zu Behinderungen bezüglich der Durchfahrt auf dem gegenständlichen Straßenstück kam, die vom Berufungswerber verursacht wurden.
Hinsichtlich Spruchpunkt 3):
Gemäß § 82 Abs 1 StVO ist für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z.B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen.
Gemäß § 82 Abs 2 StVO ist eine solche Bewilligung auch für das Aufstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne Kennzeichentafeln erforderlich, dies auch bei der Verwendung von Wechselkennzeichen.
Die Feststellung, dass das gegenständliche Fahrzeug ohne Kennzeichen aufgestellt wurde, ergibt sich zum einen aus den der Anzeige beigelegten Lichtbildern, sowie aus den Angaben des Berufungswerbers, dass er das Wechselkennzeichen für seinen zweiten Traktor gebraucht habe, da er mit diesem nach Wörgl gefahren sei. Der gesamte Akteninhalt enthält keinen Hinweis darauf, dass der Berufungswerber über eine solche Bewilligung verfügt hätte, um den Traktor auf der gegenständlichen Straße vorschriftsgemäß aufstellen zu dürfen. Überdies wird auch vom Berufungswerber nicht behauptet, dass eine derartige Bewilligung vorhanden gewesen wäre.
Hinsichtlich der Strafbemessung ist zu Spruchpunkt 3) anzuführen, dass der Strafrahmen der einschlägigen Strafbestimmung § 99 Abs 3 lit d StVO bis zu S 10.000,-- (EUR 726,73) reicht.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafe zu berücksichtigen. Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt.
Die Berufungsbehörde geht von einem Nettoeinkommen des Berufungswerbers in Höhe von monatlich S 7.000,--
(EUR 508,71) aus. Erschwerend wirken die einschlägigen Strafvormerkungen. Im Gegensatz zur Erstbehörde geht die Berufungsbehörde hinsichtlich des Punktes 3) des angefochtenen Straferkenntnisses nicht von Vorsatz, sondern von grober Fahrlässigkeit aus. Eine Herabsetzung der Strafe ist aber angesichts der Erschwerungsgründe sowie aus spezialpräventiven Gründen nicht möglich, auch wenn die Berufungsbehörde von einem geringeren Verschulden als die Erstbehörde ausgeht. Die verhängte Strafe ist somit als schuld- und tatangemessen anzusehen.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.