Ein Hindern am Vorbeifahren im Sinne des § 23 Abs 1 StVO liegt nicht vor, wenn der Lenker eines anderen Fahrzeuges zum Vorbeifahren wegen der Fahrbahneinengung durch das abgestellte Fahrzeug den Fahrstreifen wechseln muß, selbst wenn er infolge Gegenverkehrs vor dem Fahrstreifenwechsel anhalten muß (vgl. VwGH 18.6.1964, 58/63).