Begründung: Im vorliegenden Fall blieb der im
Spruch: umschriebene Sachverhalt unbestritten; ergänzend ist festzustellen, daß es sich beim am Vorbeifahren gehinderten Fahrzeug um einen Zug der Straßenbahnlinie N handelte. Das im ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 46 ergab, daß das Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" unmittelbar nach dem Schutzweg über die Löwengasse situiert ist und die Gleisanlage der Linie ... mehr lesen...
Rechtssatz: Es ist das Recht des Normunterworfenen, sich darauf verlassen zu können, daß die Verkehrsbehörde das Zeichen "Kurzparkzone Anfang" dort angebracht hat, wo das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen auch tatsächlich möglich ist. Warum ein Fahrzeuglenker sein Fahrzeug abstellt, wo es ihm durch ein Verkehrszeichen ausdrücklich erlaubt ist, ist allein seine Sache und hat sich einer Wertung durch die Behörde zu entziehen. Schlagworte Falschparken, Behinderung des öffentlich... mehr lesen...