I.) Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 18.09.1996 um 06.45 Uhr das Fahrzeug mit dem Kennzeichen JU-2HYG (LKW) auf der L 514a, auf Höhe StrKm 0,100, Gemeindegebiet Oberzeiring, Bezirk Judenburg, in Fahrtrichtung Möderbrugg gelenkt und dabei die Fahrgeschwindigkeit nicht den gegebenen Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sichtverhältnissen angepaßt, wodurch der Berufungswerber die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren und ... mehr lesen...
Rechtssatz: Im vorliegenden Fall wurden beide Unfallbeteiligte wegen des Verdachtes der Übertretung gemäß § 88Abs 1 StGB der Staatsanwaltschaft Leoben zur Anzeige gebracht, weil sie am Unfallort nicht die den Straßenverhältnissen entsprechende Geschwindigkeit - Fahren auf halbe Sicht - eingehalten und damit bestimmte Personen fahrlässig am Körper verletzt hätten. Andere Beweggründe für die Strafanzeige sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Die unfallkausale Außerachtlassung der Vorschrift... mehr lesen...
In der Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos Bad Gleichenberg vom 3.7.1997, GZ P 1281/97, wurde dem Berufungswerber in seiner Eigenschaft als Lenker eines Fahrrades eine Übertretung des § 20 Abs 1 der StVO zur Last gelegt, da er in Verdacht stand, im Freilandgebiet von Höflach, auf Höhe Strkm 2,800 der Landesstraße 242, am 2.7.1997, gegen 11.45 Uhr, mit seinem Fahrrad zu Sturz gekommen zu sein. Hiebei zog sich der Berufungswerber leichte Verletzungen zu. Anhand der Feststellungen der eing... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine unangepaßte Fahrgeschwindigkeit im Sinne des § 20 Abs 1 StVO liegt nicht vor, wenn ein mit Schrittgeschwindigkeit fahrender Radfahrer (keine Verkehrsbehinderung) nur deshalb zu Sturz kommt, da er seine Füße nicht rechtzeitig von den mit Clips ausgestatteten Fahrradpedalen lösen konnte. Beeinträchtigungen der Verkehrstüchtigkeit waren im konkreten Fall auch nicht festgestellt worden. Schlagworte Fahrgeschwindigkeit radfahren Sturz Pedale mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 20 Abs.1 letzter Satz StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht ohne zwingenden Grund so langsam fahren, daß er den übrigen Verkehr behindert. Laut Anzeige des Meldungslegers fuhr der Bw im tatgegenständlichen Bereich eine Geschwindigkeit von etwa 40-45 km/h, dies wurde als extrem langsame Geschwindigkeit bezeichnet. Es sei für andere Fahrzeuglenker notwendig gewesen, ihre Fahrzeuge hinter dem PKW des Bw abzubremsen. Im gegenständlichen Bereich der Salzburgerstra... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 24.1.1997, GZ.: 15.1 1996/776, wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 20.2.1996, gegen 10.30 Uhr, den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen VO-1 HKD auf der Gemeindestraße Packerstraße unmittelbar nach der Eisenbahnkreuzung im Gemeindegebiet Bärnbach durch das Fahren in eine Pfütze, wodurch Spritzwasser auf die am Gehsteig in Richtung Köflach gehende Fußgängerin Petra F gespritzt worden wäre, die gesamte Kleidung und die H... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Verkehrsunfall mit Sachschaden im Sinne des § 4 StVO liegt bei der durch das gelenkte Fahrzeug verursachten bloßen Beschmutzung anderer Straßenbenützer nicht vor. Dieser Sachverhalt unterliegt dem Spezialtatbestand des § 20 Abs 1 StVO. Siehe hiezu auch VwGH 15.2.1980, 2403/79; 20.1.1984, 82/02/0022. Schlagworte Verkehrsunfall Sachschaden Beschmutzung Fahrgeschwindigkeit mehr lesen...
Rechtssatz: Die Geschwindigkeit ist nur dann im Sinne des § 20 Abs 1 StVO den jeweils gegebenen Umständen angepaßt, wenn der Kraftfahrer allen nicht plötzlich, völlig unvermutet und für ihn unvorhersehbar auftauchenden Hindernissen sowie den sich hieraus ergebenden Gefahren wirksam zu begegnen vermag, zumal von einem Verkehrsteilnehmer, der durch die Benützung eines Kraftfahrzeuges schon an sich im Vergleich zu einem Fußgänger erhöhte Gefahren im Straßenverkehr schafft, ein besonderes Maß ... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber zu einer Geldstrafe von S 1000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verurteilt, weil er als Lenker des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen am 14 06 1996, 17 45 Uhr, auf der L 241, Höhe Straßenkilometer 7,5, Fahrtrichtung Markt Neuhodis, die Fahrgeschwindigkeit nicht den gegebenen Umständen angepaßt habe, weil im Zuge eines Überholmanövers Streusplitt aufgewirbelt und dadurch die Windschutzscheibe des überhol... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe am 05 05 1995 gegen 21 00 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW bei einer näher bezeichneten Stelle in Oberpullendorf gelenkt und I) habe er dabei die Fahrgeschwindigkeit nicht den gegebenen Umständen angepaßt, sondern sei er mit überhöhter Geschwindigkeit (mehr als 50 km/h) in die Kurve vor dem Gasthaus gefahren, II) habe er den Gehsteig insoferne vorschriftswidrig benützt, als er infolge d... mehr lesen...
Rechtssatz: Zur Beurteilung der Frage, ob ein Fahrzeuglenker eine im Sinne des § 20 Abs 1 erster Satz StVO unzulässige Geschwindigkeit eingehalten hat, muß diese Geschwindigkeit auch ziffernmäßig festgestellt und in den
Spruch: des Straferkenntnisses aufgenommen werden. Es genügt nicht, als erwiesen anzunehmen, der Lenker habe eine in Bezug auf die gegebenen Straßen- und Sicht- oder Verkehrsverhältnisse überhöhte Geschwindigkeit eingehalten (siehe hiezu VwGH 27.2.1970, 1470/69, ZVR 1970/222... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei der Umschreibung des Tatvorwurfes im
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses wurde nicht zum Ausdruck gebracht, inwieweit der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt die Fahrgeschwindigkeit nicht den gegebenen Umständen angepaßt hat. Die Erstbehörde hat lediglich die verba legalia in den
Spruch: aufgenommen, ohne das Tatverhalten des Beschuldigten näher zu konkretisieren. Nach Ansicht des Verwaltungssenates wäre es notwendig gewesen, in den Tatvorwurf aufzunehmen, durch welches ko... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine regennasse Fahrbahn rechtfertigt nicht eine langsame Fahrweise (hier: 50 km/h bei einer höchstzulässigen Geschwindigkeit von 100 km/h), durch die ca 15 nachfolgende KFZ behindert und zum Nachfahren gezwungen werden. Bei regennasser Fahrbahn hätte der Lenker die Geschwindigkeit lediglich um 1/3 der höchstzulässigen Geschwindigkeit reduzieren müssen. mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 13.4.1994 um 13.49 Uhr in Graz 4, Kreuzung Annenstraße-Bahnhofgürtel-Eggenberger Gürtel, als Lenker des EGTW, die Fahrgeschwindigkeit nicht den gegebenen Umständen, insbesondere nicht den Verkehrsverhältnissen angepaßt, weil es zu einem Verkehrsunfall gekommen sei. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 20 Abs 1 VStG wurde über den Berufungswerber gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe von S... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Sinne des § 20 Abs 1 StVO ist die Fahrgeschwindigkeit auf stark befahrenen Kreuzungen an die Verkehrsverhältnisse anzupassen, mit denen dort zu rechnen ist (Kolonnenverkehr, Querverkehr, Gegenverkehr, dementsprechend auch mit unvorhersehbaren Entwicklungen). Im konkreten Fall hat der Lenker eines Schienenfahrzeuges sein Fahrzeug nach einer bei Grünlicht verkehrsbedingten Anhaltung langsam in Bewegung gesetzt und war auf die Kreuzungsmitte zugefahren, als eine (entgegenkommen... mehr lesen...
Rechtssatz: Zur Beurteilung der Frage, ob ein Fahrzeuglenker eine im Sinne des § 20 Abs 1 1. Satz StVO unzulässige Geschwindigkeit eingehalten hat, bedarf es jedenfalls auch der ziffernmäßigen Feststellung der Geschwindigkeit (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 16.11.1994, GZ.: 15.1. 1993/3476 ist dem Berufungswerber zur Last gelegt worden, er habe am 16.06.1993, um 17.45 Uhr, in St. Martin im Sulmtal, Gemeindestraße, auf Höhe des Wohnhauses Bergla Nr. 1, von Bergla kommend, in Richtung St. Martin als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen DL.. die Fahrgeschwindigkeit nicht den gegebenen Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen angepaßt, zumal er infolge Außerachtlasse... mehr lesen...
Rechtssatz: Keine Übertretung nach § 20 Abs 1 StVO, sondern (nur) eine Übertretung nach § 18 Abs 1 StVO liegt vor, wenn nicht ermittelt werden konnte, daß der Berufungswerber sein Fahrverhalten nicht den gegebenen Verkehrs- und Sichtverhältnissen angepaßt hätte (gute Straßen- und Sichtverhältnisse, geringes Verkehrsaufkommen), sondern wenn das Vergehen in einem, aufgrund einer verspäteten Reaktion zustandegekommenen, zu geringen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug gelegen war. ... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach §20 Abs1 erster Satz StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Der Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, daß die Geschwindigkeit auch den in der Person des Fahrzeuglenkers gelegenen Umständen, also auch dem Grad seiner Konzentration, anzupassen ist. Dadurch da... mehr lesen...
Rechtssatz: Voraussetzung für das im § 20 Abs 1 StVO normierte Verbot, ohne zwingenden Grund so langsam zu fahren, daß der übrige Verkehr behindert wird, ist das Vorhandensein eines "übrigen Verkehrs", den ein Fahrzeuglenker bei ausreichender Sichtstrecke wahrnimmt oder bei pflichtgemäßer Sorgfalt wahrnehmen könnte. Eine Behinderung des übrigen Verkehrs liegt nicht schon dann vor, wenn der Lenker eines nachfolgenden Fahrzeuges gezwungen wird, seine Geschwindigkeit vorübergehend herabzusetz... mehr lesen...
Rechtssatz: § 20 Abs 1 StVO 1960 stellt im Gegensatz zu dem absoluten Maßstab einer Geschwindigkeitsbeschränkung - zB nach § 20 Abs 2 StVO 1960 - einen relativen Maßstab auf, nämlich eine den gegebenen Straßen- und Verkehrsverhältnissen Rechnung tragende Geschwindigkeit. Um im konkreten Fall die Frage der unzulässigen Geschwindigkeit richtig beurteilen zu können, bedarf es der Feststellung der tatsächlich eingehaltenen Geschwindigkeit. Da die tatsächlich eingehaltene Geschwindigkeit ein n... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S vom **. A***** 199*, Zl. 3-****-9*, wurden über den Berufungswerber 1. wegen Übertretung der §§ 99 Abs. 3 lit. a i.V.m. 20 Abs. 1 StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,-- Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden), 2. wegen Übertretung der §§ 99 Abs. 2 lit. a i.V.m. 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden), 3. wegen Übertretung der §§ 99 Abs. 2 lit. a i.V.m. 4 Abs... mehr lesen...
Rechtssatz: Zur Feststellung, ob die Fahrgeschwindigkeit im Sinne des §20 Abs1 StVO1960 angepaßt ist, bedarf es der Feststellung der Straßen-, Verkehrs- bzw. Sichtverhältnisse, bezüglich welcher die zu wählende und die gefahrene Fahrgeschwindigkeit in Relation zu setzen sind. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Überschreitung der auf Autobahnen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h sowie die Überschreitung der daran anschließenden durch Straßenverkehrszeichen kundgemachten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h sind zwei verschiedene Delikte, die auch jeweils gesondert zu bestrafen sind (vgl hiezu Erkenntnis des VwGH vom 25.10.1989, Zl 89/03/0145). mehr lesen...
Rechtssatz: Unter Notstand ist nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten zu verstehen, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, daß er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 25.3.1992, Zl 92/02/0090). Eine solche Situation liegt bei einem Arzt im Zusammenhang mit der Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit dann nicht vor, wenn er zwar von Gurk zu einem Patienten ... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei regem Verkehrsaufkommen muß mit einem plötzlichen Anhalten des Vorderfahrzeuges gerechnet werden. Ist ein Fahrzeuglenker nicht in der Lage, seine Fahrgeschwindigkeit gefahrlos herabzusetzen, dann war diese, auch wenn sie sich im Rahmen der höchstzulässigen Geschwindigkeit bewegte, nicht den gegebenen Umständen entsprechend. Eine Geschwindigkeit ist nur dann den Umständen angepaßt, wenn ein Lenker nicht völlig unvermutet und für ihn unvorhersehbar auftauchenden Hindernissen ... mehr lesen...
Rechtssatz: Mit dem in Ruhe befindlichen Laser-VKGM wird die Geschwindigkeit vorbeifahrender Fahrzeuge nach dem Prinzip der zeitlich veränderlichen Laufzeit von Laserimpulsen gemessen. Vom Gerät werden in kurzen Abständen Laserimpulse ausgesandt und nach ihrer Reflexion an dem durch das Zielfernrohr anvisierten Fahrzeug wieder empfangen. Aus der Änderung der Laufzeit, jeweils von einem zum darauffolgenden Laserimpuls werden Größe und Richtung der Geschwindigkeit des Fahrzeuges bestimmt. Au... mehr lesen...
Rechtssatz: Im konkreten Fall ist nach Ansicht des Verwaltungssenates nicht von zwei gesondert zu ahndenden Verstößen einerseits gegen § 52 lit.a Z. 10a StVO und andererseits gegen § 20 Abs. 1 StVO auszugehen. Dies, weil nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und nach der Tatumschreibung des Spruches in den Punkten 2. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses von derselben Handlung am gleichen Tatort und zur gleichen Tatzeit auszugehen ist und weil die gegenständliche Geschwindigke... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 20 Abs. 1 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Diese Gesetzesbestimmung verlangt nach Ansicht des Verwaltungssenates beim Lenken eines Fahrzeuges von einem Fahrzeuglenker auch eine entsprechende Aufmerksamkeit, damit er die Geschwindigkeit unter Beachtung d... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Berufungswerber verweist hiezu auf die Einvernahme des Beamten H., der aussagte, daß er mit dem Funkwagen nach einer Rechtskurve auf einen Abstand von ca. 100 m aufschließen konnte und dann die Geschwindigkeit auf ca. 140 km/h erhöht habe, wobei in den folgenden gekrümmten und unübersichtlichen Kurvenpassagen der Abstand zum Beschuldigten gleichgehalten wurde. Abgesehen davon, daß es aufgrund des angeblichen Abstandes zwischen seinem PKW und dem Funkwagen im Ausmaß von 100 ... mehr lesen...