Im konkreten Fall ist nach Ansicht des Verwaltungssenates nicht von zwei gesondert zu ahndenden Verstößen einerseits gegen § 52 lit.a Z. 10a StVO und andererseits gegen § 20 Abs. 1 StVO auszugehen. Dies, weil nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und nach der Tatumschreibung des Spruches in den Punkten 2. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses von derselben Handlung am gleichen Tatort und zur gleichen Tatzeit auszugehen ist und weil die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h offensichtlich gerade wegen der unmittelbar folgenden scharfen Rechtskurve verhängt wurde, sodaß auch eine Identität hinsichtlich des nach den erwähnten Punkten übertretenen Schutzzweckes vorliegt. Der Vorwurf einer Übertretung des § 20 Abs. 1 StVO konnte daher im konkreten Fall nicht aufrechterhalten werden.