RS UVS Kärnten 1994/09/19 KUVS-1368/2/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1994
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Rechtssatz

Mit dem in Ruhe befindlichen Laser-VKGM wird die Geschwindigkeit vorbeifahrender Fahrzeuge nach dem Prinzip der zeitlich veränderlichen Laufzeit von Laserimpulsen gemessen. Vom Gerät werden in kurzen Abständen Laserimpulse ausgesandt und nach ihrer Reflexion an dem durch das Zielfernrohr anvisierten Fahrzeug wieder empfangen. Aus der Änderung der Laufzeit, jeweils von einem zum darauffolgenden Laserimpuls werden Größe und Richtung der Geschwindigkeit des Fahrzeuges bestimmt. Aus 43 derartigen aufeinanderfolgenden und durch Kontrollvergleiche überprüften Einzelmessungen wird das endgültige Meßergebnis als quadratisches Mittel berechnet. Die Geschwindigkeit des gemessenen Fahrzeuges wird als dreistellige Zahl mit einer Auflösung von 1 km/h digital angezeigt, die Bewegungsrichtung wird durch ein vorgesetztes "/" (abfließender Verkehr) bzw das Fehlen eines Vorzeichens (ankommender Verkehr) angegeben. Eine vollständige Messung dauert zirka 0,3 Sekunden. Durch Kontrollprüfungen wird sichergestellt, daß nur einwandfreie Meßergebnisse zu einer Geschwindigkeitsanzeige führen. Im gegenteiligen Fall erfolgt eine Fehlanzeige verbunden mit einem Warnton. Eine Geschwindigkeitsmessung mit einem solchen Gerät macht dann vollen Beweis über die eingehaltene Geschwindigkeit, wenn einwandfrei zu erkennen ist, von welchem Fahrzeug dieses Meßergebnis verursacht wurde. Dies ist mit Sicherheit dann gegeben, wenn das zu messende Fahrzeug mit dem roten Visierpunkt im Zielfernrohr einwandfrei anvisiert worden ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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