RS UVS Niederösterreich 1994/11/11 Senat-PL-93-137

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Veröffentlicht am 11.11.1994
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Rechtssatz

Zur Feststellung, ob die Fahrgeschwindigkeit im Sinne des  §20  Abs1

StVO1960  angepaßt ist, bedarf es der Feststellung der Straßen-, Verkehrs- bzw. Sichtverhältnisse, bezüglich welcher die zu wählende und die gefahrene Fahrgeschwindigkeit in Relation zu setzen sind.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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