RS UVS Vorarlberg 1996/08/26 1-0280/96

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Veröffentlicht am 26.08.1996
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Rechtssatz

Bei der Umschreibung des Tatvorwurfes im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wurde nicht zum Ausdruck gebracht, inwieweit der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt die Fahrgeschwindigkeit nicht den gegebenen Umständen angepaßt hat. Die Erstbehörde hat lediglich die verba legalia in den Spruch aufgenommen, ohne das Tatverhalten des Beschuldigten näher zu konkretisieren. Nach Ansicht des Verwaltungssenates wäre es notwendig gewesen, in den Tatvorwurf aufzunehmen, durch welches konkrete Verhalten der Beschuldigte seine Fahrgeschwindigkeit nicht den gegebenen Umständen - hier Fahrbahnglätte - angepaßt hat, etwa durch die Angabe der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit. Die Worte "indem Sie aufgrund von Fahrbahnglätte ins Schleudern kamen, sich drehten und auf der Gegenfahrbahn zum Stehen kamen" beschreiben nämlich lediglich die Folgen, welche sich durch das vom Beschuldigten eventuell zu vertretende rechtswichtige Verhalten ergaben.

Schlagworte
Nichtanpassen der Geschwindigkeit an Fahrbahnverhältnisse; Anforderung an Spruch
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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