Die Überschreitung der auf Autobahnen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h sowie die Überschreitung der daran anschließenden durch Straßenverkehrszeichen kundgemachten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h sind zwei verschiedene Delikte, die auch jeweils gesondert zu bestrafen sind (vgl hiezu Erkenntnis des VwGH vom 25.10.1989, Zl 89/03/0145).