Eine unangepaßte Fahrgeschwindigkeit im Sinne des § 20 Abs 1 StVO liegt nicht vor, wenn ein mit Schrittgeschwindigkeit fahrender Radfahrer (keine Verkehrsbehinderung) nur deshalb zu Sturz kommt, da er seine Füße nicht rechtzeitig von den mit Clips ausgestatteten Fahrradpedalen lösen konnte. Beeinträchtigungen der Verkehrstüchtigkeit waren im konkreten Fall auch nicht festgestellt worden.