RS UVS Kärnten 1996/01/25 KUVS-1212-1213/3/95

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Veröffentlicht am 25.01.1996
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Rechtssatz

Zur Beurteilung der Frage, ob ein Fahrzeuglenker eine im Sinne des § 20 Abs 1 1. Satz StVO unzulässige Geschwindigkeit eingehalten hat, bedarf es jedenfalls auch der ziffernmäßigen Feststellung der Geschwindigkeit (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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