§ 20 Abs 1 StVO 1960 stellt im Gegensatz zu dem absoluten Maßstab einer Geschwindigkeitsbeschränkung - zB nach § 20 Abs 2 StVO 1960 - einen relativen Maßstab auf, nämlich eine den gegebenen Straßen- und Verkehrsverhältnissen Rechnung tragende Geschwindigkeit. Um im konkreten Fall die Frage der unzulässigen Geschwindigkeit richtig beurteilen zu können, bedarf es der Feststellung der tatsächlich eingehaltenen Geschwindigkeit. Da die tatsächlich eingehaltene Geschwindigkeit ein notwendiger Spruchbestandteil im Sinne des § 44a Z 1 VStG ist, muß sich eine die Verfolgungsverjährung ausschließende Verfolgungshandlung auch auf dieses wesentliche Sachverhaltselement beziehen (Einstellung des Verfahrens).