Keine Übertretung nach § 20 Abs 1 StVO, sondern (nur) eine Übertretung nach § 18 Abs 1 StVO liegt vor, wenn nicht ermittelt werden konnte, daß der Berufungswerber sein Fahrverhalten nicht den gegebenen Verkehrs- und Sichtverhältnissen angepaßt hätte (gute Straßen- und Sichtverhältnisse, geringes Verkehrsaufkommen), sondern wenn das Vergehen in einem, aufgrund einer verspäteten Reaktion zustandegekommenen, zu geringen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug gelegen war.