RS UVS Steiermark 1995/12/14 30.9-10/95

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Veröffentlicht am 14.12.1995
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Rechtssatz

Keine Übertretung nach § 20 Abs 1 StVO, sondern (nur) eine Übertretung nach § 18 Abs 1 StVO liegt vor, wenn nicht ermittelt werden konnte, daß der Berufungswerber sein Fahrverhalten nicht den gegebenen Verkehrs- und Sichtverhältnissen angepaßt hätte (gute Straßen- und Sichtverhältnisse, geringes Verkehrsaufkommen), sondern wenn das Vergehen in einem, aufgrund einer verspäteten Reaktion zustandegekommenen, zu geringen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug gelegen war.

Schlagworte
Geschwindigkeitsüberschreitung hintereinanderfahren Sicherheitsabstand Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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