Mit dem Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er sei am 25.05.2004 als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen 1. um ca. 16.30 Uhr bzw. 16.35 Uhr in G, J in östl. Richtung 2. nicht so weit rechts gefahren, wie es unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich war, da er den J in östliche Richtung b... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Tatbeschreibung einer Übertretung des Rechtsfahrgebotes nach § 7 Abs 1 StVO erfordert einerseits die Konkretisierung, wie weit rechts ein Fahrzeuglenker gefahren ist und andererseits die konkrete Angabe, wie weit ihm dies möglich und zumutbar war (vgl VwGH 22.11.1985, 85/18/0101). Im gegenständlichen Fall wurde einem PKW-Lenker unter Wiedergabe der verba legalia des § 7 Abs 1 StVO vorgehalten, eine schmale Sackgasse ohne Gehsteige in östliche und dann in westliche Richtung ... mehr lesen...
Rechtssatz: Was die Straßenverhältnisse betrifft, so reicht der Tatvorwurf des Einhaltens einer Fahrgeschwindigkeit von ca 40 km/h bis 50 km/h auf einer "engen Fahrbahn", ohne die Fahrbahn näher zu beschreiben, für eine Bestrafung nach § 20 Abs 1 StVO nicht aus. Das Fahren mit einer Geschwindigkeit von ca 40 km/h bis 50 km/h begründet nämlich für sich allein auch auf einer "engen Fahrbahn" (schmalen Straße) noch keine Zuwiderhandlung im Sinne der zitierten Rechtsvorschrift. Es hätte daher ... mehr lesen...
Rechtssatz: Kann weder der Anzeige noch dem Ermittlungsergebnis der belangten Behörde entnommen werden, mit welcher Geschwindigkeit der Beschuldigte als Lenker eines Pkw vor einem Verkehrsunfall auf einer Straße gefahren ist und konnte auch im Beweisverfahren weder der Beschuldigte noch die als Zeugin einvernommene Lenkerin des vom Beschuldigten beschädigten Fahrzeuges Angaben dazu machen, kann daraus nicht zwingend der Schluss abgeleitet werden, dass der Beschuldigte aufgrund einer überhö... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft Oberwart legte dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis zur Last, am 20 05 2004, um 10 30 Uhr im Gemeindegebiet von Jabing, auf der L 385, auf Höhe Streckenkilometer 2,92, in Fahrtrichtung Neuhaus, als Lenker des Motorrades mit dem Kennzeichen ***, die Fahrtgeschwindigkeit nicht den gegebenen Umständen angepasst zu haben. Wegen Verletzung des § 20 Abs 1 StVO wurde über den Berufungswerber gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe von 50 Euro (im Fal... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Tatvorwurf wegen Übertretung des § 20 Abs 1 StVO lautete lediglich, dass der Berufungswerber als Lenker eines näher konkretisierten Fahrzeuges die Fahrgeschwindigkeit nicht den gegebenen Umständen angepasst hätte. Es wurde weder die gefahrene Geschwindigkeit angeführt noch jene Umstände konkretisiert, die die erstinstanzliche Behörde für gegeben erachtete, weshalb der Berufungswerber die sonst höchst höchstzulässige Geschwindigkeit nicht hätte fahren dürfen. Ein derartiger ... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schwaz vom 29.01.2004, Zl VK-6216-2003, wird dem Berufungswerber vorgeworfen wie folgt: ?Tatzeit: 13.04.2003, gegen 02.11 Uhr Tatort: Gemeindegebiet Schwaz, auf der Gemeindestraße ?F.-Straße?, Höhe HNr XY Fahrzeug: PKW, Marke VW Golf, Kennzeichen XY (A) 1. Sie haben als Lenker eines Fahrzeuges die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht so rechtzeitig angezeigt, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschuldigte zog sein Motorrad auf das Hinterrad (sogenannter "Wheelie") und überholte in dieser Position drei Pkw. Der "Wheelie" war nicht die (unbeabsichtigte) Folge einer überhöhten Beschleunigung bzw Fahrgeschwindigkeit des Motorrades, sondern vom Beschuldigten so beabsichtigt und auf Grund seiner entsprechenden Fertigkeiten zustande gebracht. Bei diesem Ergebnis wäre dem Beschuldigten nicht eine Übertretung des § 20 Abs 1 StVO, sondern allenfalls eine Übertretung des §... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber Folgendes vorgeworfen: "Tatzeit: 06.07.2002 um 21.30 Uhr Tatort: B179 km 21.150 Fahrzeug: Personenkraftwagen, AA XXXX 1. Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,56 mg/l. 2. Sie sind mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitg... mehr lesen...
Beachte StGB, StVO, Subsidiarität, Verbot, Doppelbestrafung Rechtssatz: Beim eintätigen Zusammentreffen zwischen § 88 Abs 1 und 3 StGB und § 5 Abs 1 StVO sowie § 37 Abs 1 FSG ist von der Verwaltungsbehörde das Verfahren hinsichtlich § 5 Abs 1 wegen Subsidiarität und dem Verbot der Doppelbestrafung einzustellen. Da das Lenken ohne Lenkerberechtigung nicht Gegenstand der gerichtlichen Bestrafung war, liegt diesbezüglich kein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung vor. mehr lesen...
Mit einer Anzeige des L************************* für **, Verkehrsabteilung, Außenstelle ****, wurde dem Beschuldigten als Lenker eines den Kennzeichen nach bestimmten Sattelkraftfahrzeuges zur Last gelegt, er sei am 21.5.2001 auf der A* Höhe km **,* mit dem rechten Räderpaar aus Unachtsamkeit von der Fahrbahn abgekommen, habe ein Stück die angrenzende Grünfläche befahren und bei der Weiterfahrt die Fahrbahn verschmutzt. Er sei bei der Abfahrt M*** angehalten worden. Dort sei bei der Lenker... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Fahrfehler lässt nicht schon zwingend darauf schließen, dass der betreffende Lenker mit Rücksicht auf sein Fahrkönnen, auf seine körperliche und geistige Verfassung bzw mit Rücksicht auf seine Reaktionsfähigkeit mit einer im Hinblick auf § 20 Abs1 StVO überhöhten, d h mit einer den gegebenen Umständen nicht angepassten Geschwindigkeit gefahren ist. Um Beurteilen zu können, ob die Geschwindigkeit unangepasst im Sinne des § 20 Abs 1 StVO war, muss die gefahrene Geschwindigkei... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis vom *****2001, Zl 3-*****-00, erkannte die Bezirkshauptmannschaft x die nunmehrige Berufungswerberin der Begehung von Verwaltungsübertretungen nach § 20 Abs 1 StVO (Punkt 1), § 4 Abs 1 lit a StVO (Punkt 2) und § 4 Abs 5 StVO (Punkt 3) schuldig und verhängte hiefür jeweils S 3.000,-- nicht übersteigende Geldstrafen unter gleichzeitiger Festsetzung von Ersatzfreiheitsstrafen sowie Vorschreibung eines Kostenbeitrages gemäß § 64 Abs 2 VStG. Gegen dieses Straferkenntnis er... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein allfälliger, zu einem Verkehrsunfall führender, Aufmerksamkeitsfehler oder Fahrfehler (zB zu starkes oder zu abruptes Einlenken in eine Kurve auf rutschiger und glatter Schneematschfahrbahn) lässt nicht schon zwingend darauf schließen, dass der betreffende Lenker mit eine im Hinblick auf § 20 Abs 1 StVO überhöhten, dh mit einer den gegebenen Umständen nicht angepassten, Geschwindigkeit gefahren ist. mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 31.5.2001, um ca 16.45 Uhr in Graz, in der Radetzkystraße - Haltestelle "Wielandgasse" als Lenker des GVB-Busses die Fahrgeschwindigkeit nicht den gegebenen Umständen angepasst, da er aus der Haltestelle zu schnell losgefahren sei, wodurch es zu einem Verkehrsunfall mit Personenschaden kam. Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 20 Abs 1 StVO wurde über den Berufungswerber gemäß ... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Lenker eines GVB-Busses wurde eine unangepasste Fahrgeschwindigkeit nach § 20 Abs 1 StVO zur Last gelegt, weil er beim Ausfahren einer Haltestelle zu stark beschleunigt hätte, was die Verletzung eines Fahrgastes durch Stolpern und Fallen gegen ein Seitenfenster bewirkt habe. Konnte jedoch der Bus auf Grund der Gegebenheiten (Ausstattung, hohe Zahl der Fahrgäste) nur eine maximale Anfahrbeschleunigung von ca 1,2 m/sec erreichen und wäre es sogar bei einer geringeren Anfahrbe... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe am 7.9.1999, um ca. 9.50 Uhr, in Graz, Grabenstraße-Zufahrt zum Haus Nr. 45 als Lenkerin des Kombi mit dem Kennzeichen die Fahrgeschwindigkeit nicht den gegebenen Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen angepasst, wodurch es zu einem Verkehrsunfall mit Personenschaden gekommen sei. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 20 Abs 1 StVO wurde über die Berufungswerberin... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Fahrgeschwindigkeit im Ortsgebiet um 40 km/h kann nicht mit dem bloßen Vorhalt, dass beim Hintereinanderfahren kein dieser Geschwindigkeit entsprechender Tiefenabstand eingehalten worden sei, als überhöht gewertet werden. So ist eine Geschwindigkeit um 40 km/h auf einer zweispurigen Fahrbahn im Ortsgebiet selbst bei stärkerem Stadtverkehr angepasst, wenn nicht die im § 20 Abs 1 StVO angesprochenen besonderen Umstände hinzukommen, wie etwa schlechte Straßen- oder Sichtverhä... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 17.6.1999 um 17.15 Uhr in Graz, Kreuzung Karlauer Gürtel - Triester Straße als Lenker des Personenkraftwagen 1) die Fahrgeschwindigkeit nicht den gegebenen Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen angepasst, wodurch es zu gegenständlichem Verkehrsunfall gekommen sei; 2) obwohl sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall mit S... mehr lesen...
Rechtssatz: Auch vor einer grünblinkenden Ampel entspricht eine Geschwindigkeit von ca 40 km/h im Ortsgebiet nicht den Verkehrsverhältnissen nach § 20 Abs 1 StVO, wenn der Lenker zwar pflichtgemäß die Ampelanlage beobachtet, jedoch dabei nicht auch auf die vor ihm stehen bleibenden Fahrzeuge achtet, die wegen eines Staus gleich nach der Kreuzung anhalten, sodass er auf ein - unmittelbar nach der Kreuzung - stehen gebliebenes Fahrzeug auffährt. War es dem Lenker infolge notwendiger Konzentr... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: näher bezeichneten Straferkenntnis wurde Herrn F B zur Last gelegt, eine Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden StVO) dadurch begangen zu haben, dass er am 31.8.1998, um ca. 17.00 Uhr, in Graz, Reininghausstraße, ca 10 bis 15 m südöstlich der Zufahrt zum Areal des ÖAMTC - Reininghausstraße Nr. 80, als Lenker des PKWs die Fahrgeschwindigkeit nicht den gegebenen Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine den Verkehrsverhältnissen angepasste Fahrgeschwindigkeit nach § 20 Abs 1 StVO liegt bei ca 45 km/h im Ortsgebiet nicht vor, wenn der Lenker zwar pflichtgemäß einen aus einer Ausfahrt fahrenden LKW beobachtet und beim Vorüberfahren geringfügig auslenkt, jedoch dabei nicht auch auf die vor ihm stehen bleibenden Fahrzeuge achtet, sodass er erst 2,3 Sekunden nach dem Aufleuchten der Bremslichter des vor ihm fahrenden Kombis bremst und auf dieses schon mindestens eine Sekunde a... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 19.9.1998, um 15.50 Uhr, in Graz 4, Südtiroler Platz, Höhe Haus Nr. 9 als Führer des EGTW Nr. der Linie die Fahrgeschwindigkeit nicht den gegebenen Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen angepasst, wodurch es zu einem Verkehrsunfall gekommen sei. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 20 Abs 1 VStG wurde über den Berufungswerber gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Gel... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 20 Abs 1 StVO hat sich der Lenker eines Schienenfahrzeuges bei der Wahl seiner Fahrgeschwindigkeit auch auf eine verkehrsberuhigte Zone im Ortsgebiet mit Fußgänger- und Radfahrerbeteiligung einzustellen, und unter Bedachtnahme auf die ihm dort vorgegebene Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h und seinem längeren Bremsweg bremsbereit zu fahren. Daher verantwortet ein EGTW-Lenker auch bei Abgabe wiederholter Streckenwarnsignale eine Übertretung nach § 20 Abs 1 StVO, wenn er in... mehr lesen...
Rechtssatz: Auch bei Übertretung nach §20 Abs1 StVO (Fahren mit nicht angepasster Geschwindigkeit) ist die ziffernmäßige Angabe der eingehaltenen Geschwindigkeit nicht erforderlich. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 13.1.1998 um ca. 11.30 Uhr in Graz 1., Joaneumring-Neutorgasse-Radetzkystraße-Wielandgasse, als Lenker des Kombis GU-LP103 die Fahrgeschwindigkeit nicht den gegebenen Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen angepaßt, da er auf den vor ihm angehaltenen Kombi auffuhr und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 1 StVO begangen. Wegen dieser... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Übertretung nach § 20 Abs 1 StVO (unangepasste Fahrgeschwindigkeit) liegt vor, wenn ein Lenker, der an einer Kreuzung angehalten hatte, bei Beginn der Grünphase mit einer Fahrgeschwindigkeit von 8 bis 10 km/h anfährt und hiebei auf das ca. 1,2 Meter vor seinem Kombi angehaltene und noch im Stillstand befindliche Fahrzeug auffährt. Da der Berufungswerber nämlich wahrgenommen hatte, dass der vor ihm befindliche Lenker nicht sofort bei Grünlicht losgefahren war, hätte er sich... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Verpflichtung zum Fahren auf halbe Sicht, das heißt mit einer so geringen Geschwindigkeit, dass innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke angehalten werden kann, besteht nur dann, wenn die Fahrbahn nicht nur unübersichtlich, sondern auch so schmal oder durch die Verkehrslage so eingeengt ist, dass eine Begegnung mit anderen Fahrzeugen mit Gefahren verbunden ist und aneinander Vorbeifahren kaum möglich ist. mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschuldigte hat auf der Überholspur der Autobahn über eine Strecke von 3,6 km eine Geschwindigkeit zwischen 80 und 90 km/h eingehalten. Er ist damit um mindestens 40 km/h (oder um mindestens 30 Prozent) langsamer als die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h gefahren. Ein zwingender Grund für dieses langsamere Fahren hat nicht bestanden. Insbesondere hat auch der Beschuldigte selbst in diesem Zusammenhang keinen der im §20 Abs1 erster und zweiter Satz StVO ange... mehr lesen...
Rechtssatz: Paßt der Beschuldigte als Fahrzeuglenker seine Fahrgeschwindigkeit nicht den gegebenen Umständen bzw Straßen- und Witterungsverhältnissen (vorliegend starker Regen) an und kommt er dadurch von der Fahrbahn wegen Aquaplaning ab, so ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...