Nach § 20 Abs. 1 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Diese Gesetzesbestimmung verlangt nach Ansicht des Verwaltungssenates beim Lenken eines Fahrzeuges von einem Fahrzeuglenker auch eine entsprechende Aufmerksamkeit, damit er die Geschwindigkeit unter Beachtung der dort aufgezählten Kriterien wählen kann. Aufmerksamkeit, Geschwindigkeit und Sichtverhältnisse stehen bei der Teilnahme am Straßenverkehr in einem untrennbaren Zusammenhang. Ein Minus bei einem dieser für die Verkehrssicherheit maßgeblichen Faktoren muß durch ein Plus bei den anderen beiden Faktoren ausgeglichen werden (vgl. dazu auch die ständige Judikatur des OGH). Der Behauptung des Beschuldigten, ein Fahrzeuglenker, der auf den Vordermann auffahre, habe es entweder an der gebührenden Aufmerksamkeit fehlen lassen oder er habe den erforderlichen Mindestabstand zum Vordermann nicht eingehalten, ist zwar im grundsätzlichen beizupflichten, wenngleich dies sicher nicht die einzigen Gründe für ein Auffahren auf ein anderes Fahrzeug sind. Im gegenständlichen Fall war es auch so, daß der Beschuldigte den bereits vor dem Kreisverkehr stehenden PKW des Unfallgegners zu spät wahrgenommen hat, sodaß das von ihm durchgeführte Bremsmanöver ein Auffahren auf den PKW des Unfallgegners nicht mehr verhindern konnte.
Wenn der Beschuldigte daher seinen PKW damals nicht mit der gebotenen
Aufmerksamkeit gelenkt hat, hätte er seine Geschwindigkeit so wählen müssen, daß ihm dennoch ein Anhalten vor einem auf seinem Fahrstreifen befindlichen Hindernis möglich gewesen wäre. Dadurch, daß der Beschuldigte das offensichtlich nicht getan hat, ist er damals mit einer im Hinblick auf die Gesamtsituation relativ überhöhten Geschwindigkeit gefahren.