Gemäß § 20 Abs.1 letzter Satz StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht ohne zwingenden Grund so langsam fahren, daß er den übrigen Verkehr behindert.
Laut Anzeige des Meldungslegers fuhr der Bw im tatgegenständlichen Bereich eine Geschwindigkeit von etwa 40-45 km/h, dies wurde als extrem langsame Geschwindigkeit bezeichnet. Es sei für andere Fahrzeuglenker notwendig gewesen, ihre Fahrzeuge hinter dem PKW des Bw abzubremsen. Im gegenständlichen Bereich der Salzburgerstraße ist bis zum Beginn der Autobahn eine 70 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung verordnet. Es folgt dann auf der Autobahn (Fahrtrichtung Nord) eine 80 km/h- bzw teilweise eine 60 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung.
Durch die obzitierte Bestimmung des § 7 Abs.1 letzter Satz ist keine Mindestgeschwindigkeit als allgemeine Fahrregel vorgeschrieben, maßgeblich ist, daß niemand so langsam wird fahren dürfen, daß er den übrigen Verkehr behindert. Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, daß der Lenker eines Fahrzeuges die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen hat. Demnach ist jeweils auf den konkreten Fall bezogen, eine Abwägung der iS der gegenständlichen Gesetzesbestimmung zumutbaren Geschwindigkeit vorzunehmen.
Wenn es auch zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt am angeführten Tatort, wie der Meldungsleger ausgeführt hat, keinen Regen bzw kein Glatteis und auch keine sonstige Beeinträchtigung der Fahrbahn durch Witterungsverhältnisse gegeben hat, so war, wie der Meldungsleger ebenfalls ausführte, die Fahrbahn feucht. Der Bw konnte glaubhaft und anhand eines Zeitungsausschnittes belegt darlegen, daß es zum damaligen Zeitpunkt in Österreich zu gewaltigen Verkehrsproblemen durch gefrierenden Regen gekommen ist. Aus einem im Verfahrensakt aufliegenden Bericht des Verkehrsunfallkommandos ist überdies zu ersehen, daß die Temperatur in Linz in der Nacht vom 3. auf 4. Jänner 1996 -2 bis -3 Grad Celsius betragen hat und es offenbar bewölkt (bedeckt) war. Die erkennende Berufungsbehörde vertritt im Gegensatz zur Meinung der Erstbehörde die Auffassung, daß für den Bw unter diesen Umständen sehr wohl ein zwingender Grund vorgelegen hat, die Geschwindigkeit entsprechend zu reduzieren, zumal jedenfalls aus seiner subjektiven Sicht nicht auszuschließen war, daß die Fahrbahn doch vereisen könnte. So gesehen hat er seine Geschwindigkeit entsprechend § 20 Abs.1 StVO 1960 den möglichen Straßenverhältnissen angepaßt, weshalb der Tatvorwurf, er sei ohne zwingenden Grund so langsam gefahren, daß er den übrigen Verkehr behindert habe, nicht aufrecht erhalten werden kann.
Es kann daher dahingestellt bleiben, inwieweit bei den gegebenen Geschwindigkeitsbeschränkungen die Einhaltung einer Geschwindigkeit von 40-45 km/h schlechthin als Langsamfahren iSd zitierten Gesetzesbestimmung zu beurteilen ist. Gemäß § 7 Abs.1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne
Beschädigung von Sachen möglich ist.
Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch (eines Straferkenntnisses), wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dieser Vorschrift ist dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Beschreibung vorgeworfen ist, daß er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen bzw sich rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Demnach ist die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die vorgeworfene Tat in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale exakt beschrieben wird und die Identität der Tat auch nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht. Im Sinne dieser Bestimmung erfordert die Tatumschreibung nach § 7 Abs.1 StVO 1960 einerseits die Konkretisierung, wie weit rechts ein Fahrzeuglenker gefahren ist, und andererseits wie weit ihm dies zumutbar und möglich war (vgl VwGH Zl. 88/02/0164 vom 14.12.1988). Weder im angefochtenen Straferkenntnis noch in einer Verfolgungshandlung sind die oben genannten Kriterien enthalten, weshalb der Strafvorwurf nicht iSd § 44a VStG konkretisiert wurde. Infolge Eintrittes der Verfolgungsverjährung (§ 31 VStG) ist es der erkennenden Berufungsbehörde verwehrt, den Schuldspruch entsprechend zu ergänzen, weshalb auch in diesem Punkt der Berufung Folge zu geben bzw das Strafverfahren einzustellen war. Nur der Ordnung halber wird darauf hingewiesen, daß der Schuldspruch in rechtlicher Hinsicht, was den Bereich der Salzburgerstraße ab der Kreuzung mit der Laskahofstraße bzw Landwiedstraße bis zum Beginn der Autobahn A7 anbelangt, verfehlt ist.
Gemäß § 7 Abs.3a StVO 1960 darf nämlich der Lenker eines Kraftfahrzeuges im Ortsgebiet auf Straßen mit mindestens zwei durch Leit- oder Sperrlinie gekennzeichneten Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung den Fahrstreifen frei wählen. Nachdem sich dieser Teil der Salzburgerstraße innerhalb des Ortsgebietes befindet und überdies die Richtungsfahrbahn zwei durch Leitlinie gekennzeichnete Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung aufweist, war es zulässig, in diesem Teilbereich der Tatstrecke auch den linken Fahrstreifen zu benützen. Gemäß § 102 Abs.10 KFG 1967 hat der Lenker auf Fahrten Verbandzeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt ist, mitzuführen.
Weder die zitierte Bestimmung des KFG noch eine andere Norm konkretisiert, wie das in einem PKW mitzuführende Verbandszeug zu beschaffen sein hat. Es wird ausschließlich gefordert, daß dieses zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt sein muß.
Laut Anzeige beinhaltete das Verbandspaket, welches als CSFR-Produkt bezeichnet wurde, Pflaster, Mullbinden und zwei Mullkompressen. Daß diese Gegenstände nicht in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt bzw nicht gegen Verschmutzung geschützt waren, wurde in der Anzeige nicht angeführt und es kann daher ein Vorwurf in diese Richtung dem Bw nicht zur Last gelegt werden.
Wenn aber die Erstbehörde vermeint, das mitgeführte Verbandszeug wäre nicht zur Wundversorgung geeignet gewesen, so hätte sie dies zumindest in der Begründung des Straferkenntnisses entsprechend ausführen müssen. Die erkennende Berufungsbehörde vertritt nämlich die Auffassung, daß nicht schlechthin davon ausgegangen werden kann, daß ein Verbandspaket, welches lediglich Pflaster, Mullbinden und zwei Mullkompressen beinhaltet, nicht zur Wundversorgung geeignet ist. Einstellung.